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88,.) Verordnung,
die Elbschifffahrtsabgaben betreffend;
vom goten December 1839.
Mie Bezugnahme auf die Bestimmung in § 3 des wegen Erhebung der Steuern und
Abgaben für das Jahr 1840 unrerm 61en December 1839 erlassenen Gesetzes und in
weiterer Ausführung der IVien Abtheilung des Grenzzolltarifs vom 8een October 1839
wird rücksschtlich der Elbschifffahrtsabgaben Nachstehendes hiermic verordnet.
§ 1. Nach Maaßgabe der Elbschifffahresacte vom 23sten Juni 1821, ferner des,
die inländische Elbschifffahre betreffenden Generale vom 27 sten Februar 1822 und der
Bekanntmachung einiger ergänzenden Bestimmungen zu genannter Acte vom 31fsten Decem-
ber 1824, zerfallen die Elbschifffahrksabgaben in
I. den Elbzoll und in
II. die Recognitionsgebühr.
Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen und der, der Elbschifffahrtsacte (zu Art. 12)
beigefügten, vercragsmäßig feststehenden Münz-Walvationskabelle, ferner in Berücksschti-
gung, daß bei der Elbzollregie nicht allein das Jollgewicht, sondern auch die Gefällezahlung
in Geld des 14 Thalerfußes vom 1 sten Januar 1840 an in Anwendung kommen wird,
sollen von dem nämlichen Zeitpunke an gerechner genannte Abgaben nach folgenden Sätzen
erhoben werden.
§ 2. Zu I. an Elbzoll ist:
A. von allen Waaren, mit Ausnahme der weiter unten, unter B verzeichneten, einer er-
mäßigten Abgabe unterliegenden Artikel, nach dem Bructogewicht
vertragsmäßig festgesetzt künftig zu entrichten
—
vom Hamburger Centner vom Zollcentner
à 112 Pfund, à 100 Pfund,
im 20 Guldenfuß. im 14 Thalerfuß.
Thaler. gr. pf. Thaler.] gr. pf.
1) von der Oesterreichischen bis zur Preußi
schen Greze ... — 15 3 — 5 1
2) von der Oesterreichischen Grene bis
Pirna 2 222 222222 « --- 1 3 —— 1 2
3) von Pirna bis Dresden — 11 4 — 11 3
4) von Dresden bis zur Preußischen
Grenze... .... .. .... — 12 8 — 2 7