Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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in das (Vereins-) Ausland ausgeführe werden, sind Dreivierkbeile der in den 8§ 2 
und 3 bestimmten vollen oder ermäßigten Sätze zu enrrichten. 
& 5. Waaren, welche, aus Böhmen auf der Elbe kommend, zum Verbleiben in 
dem Königreiche Preußen bestimme sind, unterliegen, 
a) wenn sie in einem Sächsischen Elbhafen vorher zur böschung und tagerung niche 
gelangen, einem Biercheil des in §§8 2 und 3 bestimmten Elbzolles, 
bleiben hingegen dann, 
b) wenn köschung und Lagerung derselben in einem Sächsischen Elbhafen vorher statt- 
findet, elbzollfrei. 
Werden jedoch dergleichen Waaren später dennoch vom Preußischen Ausladeort ab 
weiter ins (Wereins-) Ausland elbwärts geschafft, so sind in beiden vorerwähnten Fällen 
unker a und b Dreiviertheile des Elbzolles nachzuerheben. 
& 6. Unter der in §§ 4 und 5 gedachten töschung der Waare ist keineswegs nur 
eine Umladung von BVord zu Bord der Fahrzeuge, sondern eine Umladung nach den 
Grundsätzen der Grenzzollverwaltung, also eine solche Behufs des Speditions= oder Zwi- 
schenhandels zu verstehen. Dergleichen Güter und die dazu gehörenden Grenzöllabferti= 
gungen müssen daher, wie beim Begleiescheinverfahren, an einen bestimmten, im Umschlags- 
ort wohnenden) Empfänger gerichtet sein, welcher hiernächst die weitere Bestimmung bei 
dem Zoll= oder Steueramt seines Orts anzumelden hat. Es folgt hieraus, daß die frag- 
lichen Güterladungen wirklich gelèscht, ausgeladen und revidirt werden, auch durch die an- 
geordneten Bücher der Verwaltungsstellen laufen müssen. Wirkliche Niederlegung derselben 
im Packhofsmagazin nach dem Packhofsreglement ist sedoch, besonders in Speditlonsfällen, 
dann nicht erforderlich, wenn der Abgang solcher Waaren nach ihrer weiteren Bestim- 
mung innerhalb derjenigen Frist erfolgt, welche für die Niederlegung in Packhöfen ohne 
ausdrückliche Anmeldung zum tager, jedoch unter zoll= oder steueramtlicher Aufsiche, re- 
glementmäßig nachgelassen ist. 
Die Verwaltungsmaaßregeln, welche erforderlich sind, um die, dem einen oder ande- 
ren Staat gebührenden, Elbzollgefälle so lange, als die weitere Bestimmung dergleichen 
Waaren noch nicht entschieden und ausgeführt ist, sicher zu stellen, sollen durch besondere 
Verordnung näher bestimmt werden. 
§ 7. Völlige Elbzollbefreiung haben zu genießen: 
1) alle auf der Elbe innerhalb des Landes transportirken, ferner die im zollfreien Ver- 
kehr befindlichen, stromwärts ins (Vereins-) Ausland geführten, ingleichen die aus 
letzterem nach einem inländischen (Sächsischen) Orte, mit der Bestimmung, daselbst 
zu verbleiben, elbwärts eingehenden Gegenstände; ferner 
1839. 47
	        
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