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übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu beforgen ist, können einzelne Vaga-
bunden auch mittelst eines taufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau
vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden.
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport gegeben wer-
den, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören und in dieser Hinsicht
niche wohl getrennt werden können.
Größere, sogenannte Vagantenschube sollen künftig nicht Statt finden.
44. Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Reguisition des zur An-
nahme verpflichteten Staaks geschieht, und dadurch zunächst nur der eigene Vortheil des
ausweisenden Seaates bezweckt wird, so können für den Transport und die Verpflegung
der Vagabunden keine Anforderungen an den übernehmenden Sctaat gemacht werden.
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate zugeführe werden
soll, von diesem nicht angenommen und deshalb nach § 11 in denjenigen Staar, welcher
ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht; so muß letzterer auch die Kosten des Transports
und der Verpflegung erstatten, welche bei der Zurückführung aufgelaufen sind.
§ 15. Die eingangsgedachten Regierungen sind ferner zur Beseitigung aller Zweifel
und Mißverständnisse, welche sich über die Auslegung der Bestimmungen § 2, a und
der vorstehenden Convention wegen wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen, na-
mentlich
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit die in der
Scaatsangehörigkeic selbstständiger Individuen eingetretenen Veränderungen auf
die Staaksangehörigkeit der unselbstständigen, d. h. aus der älterlichen Gewalt noch
nicht entlassenen Kinder derselben, von Einfluß seien? sowie
b) über die Beschaffenheit des § 2, c der vorstehenden Uebereinkunft erwähnen zehn-
jährigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsfährung,
ergeben könnten, ohne hierdurch an dem, in der vorstehenden Convention ausgesprochenen
Principe elwas ändern zu wollen: daß die Unterthanenschaft eines Individuums je-
desmal nach der eigenen innern Gesetzgebung des betreffenden Staates zu beurtheilen sei,
dahin übereingekommen, hbinkünftig und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegen-
seitig zur Anwendung gelangen zu lassen, und zwar
zu a)
1) daß unselbststaͤndige, d. h. aus der aͤlterlichen Gewalt noch nicht entlassene Kinder,
schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und fuͤr sich und ohne daß es
einer eigenen Thaͤtigkeit oder eines besonders begruͤndeten Rechts der Kinder be—