Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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dürfte, derjenigen Staatsangehörigkeit theilhaftig werden, welche die Aellern wäh- 
rend der Unselbstständigkeit ihrer Kinder erwerben, 
ingleichen 
daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehörigkeic unselbstständiger 
ehelicher Kinder diejenigen Veränderungen nicht äussern können, welche sich 
nach dem Tode des Vaters derselben in der Staatsangehörigkeit ihrer ehelichen 
Mutter ereignen, indem vielmehr über die Staatsangehörigkeic ehelicher unselbst- 
ständiger Kinder lediglich die Condition ihres Vaters entscheidet und Verän- 
derungen in deren Staatsangehörigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormund- 
schaftlichen Behörde eintreten können. 
Nächsidem soll 
zu b) 
die Verbindlichkeit eines der contrahirenden Seaaten zur Uebernahme eines Individuume, 
welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden, aus- 
zuweisen beabsichtigt, in den Fällen des § 2, c der Convention eintreren: 
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Sc#aae, in welchen er ausgewiesen wer- 
2) 
den soll, verheirarthet, und außerdem zugleich eine eigene Wirthschaft geführt har, 
wobei zur näheren Bestimmung des Begriffs von Wirthschaft anzunehmen 
ist, daß solche auch dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Ehe- 
leute sich auf eine andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste, Beköfti- 
gung verschafft hat; 
oder 
wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn uͤbernehmen soll, ver— 
heirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung aufgehalten 
hat, wobei es dann auf Constituirung eines Domicils, Verheirathung und 
sonstige Rechtsverhaͤltnisse nicht weiter ankommen soll. 
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin uͤbereingekommen: 
Koͤnnen die resp. Behoͤrden uͤber die Verpflichtung des Staats, dem die Ue— 
bernahme angesonnen wird, der in der Convention und vorstehend aufgestellten 
Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der daruͤber Statt findenden Corre— 
spondenz sich nicht vereinigen, und ist die dießfaͤllige Differenz derselben auch 
im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen; so wollen beide con— 
trahirende Theile den Streitfall zur compromissarischen Entscheidung eines sol- 
chen dricten deutschen Bundesstaates stellen, welcher sich mit beiden conerahiren- 
den Theilen wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben 
Vertragsverhälenissen befindet.
	        
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