Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(320 ) 
cen Beweise versäumt, oder die Thatsachen, über welche der Eid angetragen war, darin 
nicht aufgenommen hat, so ergeht an die in Ciwvilsachen erkennenden Behörden hiermit Ver- 
ordnung, in dem obgedachten Falle einer so allgemeinen Formel sich künftig nicht weiter zu 
bedienen und dem Kläger bei dem auferlegten Beweise niche blos den Gebrauch der Eides- 
delation vorzubehalten, sondern vielmehr, wenn nur über einige der in der Klage angeführ- 
ten Thatsachen der Eid angetragen ist in dem Interlocute auf Beweis zugleich entweder auf 
den Eid über die abgeleugneten Thatsachen, insofern er zulässig ist, und dessen sofortige 
oder nach Befinden bis zu dem Endurthel auszusetzende teistung zu erkennen, oder auch al- 
lenfalls, insofern der Einfluß der auf Beweis gestellten Punkte der Klage auf die Entschei- 
dung über die gebrauchte Eidesdelarion nicht sofort zu übersehen, diese Entscheidung gänz- 
lich dem Definitiverkenntnisse vorzubehalten. 
Dresden, den 1 Aeen November 1839. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz= 
Hausmann. 
  
—— — 
BVerichtigung. 
In dem im 17ien Stücke dieses Blattes Seite 214 und folg. abgedruckten Vereins-Zollearife 
für die Jahre 1840, 1841 und 1842 sind folgende Fehler zu berichtigen: 
a.) bei Abtheilung II, pos. 9 a. muß es anstatt: „1 Scheffel“ in der, den Maaßstab der 
Verzollung enthaltenden Coloune heißen: „ 1 Preuß. Scheffel“ 
b.) bei Abtheilung II, pos. 16 muß es in derselben Colonne anstatt: „4 Scheffel“ ebenfalls 
heißen: „4 Preuß. Scheffel.“ 
  
Letzte Absendung: am 20sten December 1839.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.