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Gesetz- und Verordnungsblaft
für das Königreich Sachsen,
4tes Stück vom Jahre 1839.
11.) Verordnung,
die dießjährige Feier des Reformationsfestes betreffend;
vom 30sten Januar 1839.
Nachdem vor nun bald dreihundert Jahren auf Anordnung des damaligen Landesfuͤrſten,
Herrn Heinrich, Herzogs zu Sachſen und Markgrafens zu Meiſſen, nach Seinem am
18ten April 1539 erfolgten Antritte der Regierung, in dem Ihm angefallenen Laͤnder—
gebiete die Kirchenreformation und reine evangelische Lehre eingeführe worden, diese Ein¬
führung jedoch, selbst in den bezeichneten Landestheilen, nicht gleichförmig an einem und
demselben Tage erfolgt ist, so erscheint es den Verhälenissen angemessen, und ist demnach
beschlossen worden, die Säcularfeier dieses für die evangelische Kirche Sachsens so denk¬
würdigen Ereignisses mit dem dießjährigen Reformationsfeste, zum 3 1 sten October, in der
Maaße verbinden zu lassen, daß desselben in der Predigt mit gebührendem Danke gegen
die göttliche Vorsehung gedacht, auch dieser Danksagung durch Absingung eines Tedeum
nach der Predigt oder anderer passender Gesänge, und die sonst an hohen Festen üblichen
kirchlichen Gebräuche, eine erhöhere Feierlichkeit gegeben werde.
Hinsichtlich des der Predigt zum Grunde zu legenden Texkes bewendet es bei den für
diesen Tag bereits vorgeschriebenen biblischen Perikopen.
Hierbei ist, wie Man ohnedieß von der umsichtigen Beurtheilung der evangelischen
Geistlichkeit zu erwarten hat, im Predigen bei Erwähnung der geschichtlichen Tharsachen
sich aller störenden Polemik, welche die christliche Andacht nicht fördert, sondern den Geist
der Unduldsamkeit nährt, zu enthalten, überhaupt aber der Grundsatz christlicher Liebe,
Duldung und Einigkeit vorwalten zu lassen, in welchem zu allen Zeiten, besonders aber
auch in der gegenwärtigen, eine wahrhaft evangelische Denkweise sich am unzweideutigsten
offenbark.
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