Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Gesetz- und Verordnungsblaft 
für das Königreich Sachsen, 
4tes Stück vom Jahre 1839. 
  
11.) Verordnung, 
die dießjährige Feier des Reformationsfestes betreffend; 
vom 30sten Januar 1839. 
Nachdem vor nun bald dreihundert Jahren auf Anordnung des damaligen Landesfuͤrſten, 
Herrn Heinrich, Herzogs zu Sachſen und Markgrafens zu Meiſſen, nach Seinem am 
18ten April 1539 erfolgten Antritte der Regierung, in dem Ihm angefallenen Laͤnder— 
gebiete die Kirchenreformation und reine evangelische Lehre eingeführe worden, diese Ein¬ 
führung jedoch, selbst in den bezeichneten Landestheilen, nicht gleichförmig an einem und 
demselben Tage erfolgt ist, so erscheint es den Verhälenissen angemessen, und ist demnach 
beschlossen worden, die Säcularfeier dieses für die evangelische Kirche Sachsens so denk¬ 
würdigen Ereignisses mit dem dießjährigen Reformationsfeste, zum 3 1 sten October, in der 
Maaße verbinden zu lassen, daß desselben in der Predigt mit gebührendem Danke gegen 
die göttliche Vorsehung gedacht, auch dieser Danksagung durch Absingung eines Tedeum 
nach der Predigt oder anderer passender Gesänge, und die sonst an hohen Festen üblichen 
kirchlichen Gebräuche, eine erhöhere Feierlichkeit gegeben werde. 
Hinsichtlich des der Predigt zum Grunde zu legenden Texkes bewendet es bei den für 
diesen Tag bereits vorgeschriebenen biblischen Perikopen. 
Hierbei ist, wie Man ohnedieß von der umsichtigen Beurtheilung der evangelischen 
Geistlichkeit zu erwarten hat, im Predigen bei Erwähnung der geschichtlichen Tharsachen 
sich aller störenden Polemik, welche die christliche Andacht nicht fördert, sondern den Geist 
der Unduldsamkeit nährt, zu enthalten, überhaupt aber der Grundsatz christlicher Liebe, 
Duldung und Einigkeit vorwalten zu lassen, in welchem zu allen Zeiten, besonders aber 
auch in der gegenwärtigen, eine wahrhaft evangelische Denkweise sich am unzweideutigsten 
offenbark. 
1839. 5
	        
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