Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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und  Fähren,  Zerspringen  von  Dampfkesseln,  Unfälle  auf  Eisenbahnen,  auch  wenn  dabei
allenthalben  Menschen  nicht  verunglückt  sind;  ansteckende  Krankheiten  und  Biehseuchen,  sowohl
  im  Inlande,  als  im  benachbarten  Auslande.

4.  Zu  Erstatkung  der  Anzeigen  sind  allenthalben  die  Polizeibehörden,  und  zwar  auch
dann  verpflichtet,  wenn  aus  irgend  einem  Grunde  die  Justizbehörden  wegen  des  Vorfalls
einzuschreiten  gehabt  haben.

5.  Die  Anzeigen  sind  möglichst  kurz  zu  fassen,  und  alle  außerwesentliche  Nebenumstände
  hinwegzulassen.  Jedoch  ist  dabei  nichts  zu  übergehen,  was  für  die  mittlern  und  höchsten
  Behörden  wichtig  ist,  und  für  dieselben  insonderbeir  Anlaß  zu  einer  speciellen  oder  allgemeinern
  Maaßregel  werden  könnre.  Ob  und  inwiefern  die  Anzeige  durch  Beifügung  von
Unterlagen  abzukürzen  und  zu  vervollständigen  sei,  bleibt  der  Erwägung  des  Berichtserstarters
  überlassen,  nur  ist  dadurch  in  keinem  dringlichen  Fall  Verzug  in  den  Abgang  des  Berichts

  zu  bringen.

6.  Um  für  die  am  häufigsten  vorkommenden  und  zugleich  unter  sich  am  gleichmässigsten
  gestalteten  Anzeigefälle,  nämlich  die  über  widernarürliche  Todesfälle,  den  Behörden
eine  Erleichlerung  zu  verschaffen,  und  den  Berichten  diejenige  Vollständigkeit  und  Bestimmtheit
  bei  möglichster  Kürze  und  Ulebersichtlichkeit  zu  sichern,  die  für  die  Zwecke  der
Landespolizeipflege  und  Polizeistaristik  zu  wünschen  ist,  sollen  von  nun  an  die  Anzeigen  über
Selbsteödtungen  und  solche  Unglücksfälle,  bei  welchen  Menschen  um's  teben  gekommen  sind,
in  tabellarischer  Form  nach  dem  hier  angefügken  Schemg  erstattet  werden.  Es  sind  daher

—  dessen  Spalten,  soweit  es  die  vorhandenen  Nachrichten  in  jedem  Falle  möglich  machen,  mir
gedrängten  Andeutungen  auszufüllen.

7.  Die  anzeigenden  Behörden  können  sich  hierzu  lithographirker  Formulare  bedienen.
Sofore  nach  Bekannemachung  gegenwärtiger  Verordnung,  sowie  späterhin  auf  Anzeigen
des  Bedarfs,  welche  an  das  Direckorium  des  statistischen  Vereins  zu  richten  sind,  werden
Vorräthe  dieser  Steindrücke  den  Amtshauptmannschaften  zugehen,  von  welchen  sie  die  deren
benörhigken  Behörden  jetze  und  künftig  unentgeldlich  beziehen  können.

8.  Alle  nach  9%  1  und  2  zu  erstarkenden  Anzeigeberichte  sind  gleichlautend  an  das
Ministerium  des  Innern  und  an  die  berreffende  Kreiedirection  zu  richten.  Jedoch  ist  die
an  das  Ministerium  gerichterke  Anzeige  in  der  Regel  an  die  Amtshauptmannschaft  oder  beziehendlich
  an  die  Gesammtcanzlei  zu  Glauchau  zu  schicken,  insofern  nicht  die  besondere
Wichtigkeit  und  Dringlichkeit  des  Falles  und  der  darauf  etwa  zu  erwartenden  Maaßregeln
des  Ministeriums  selbst  unmictelbare  Einsendung  dahin,  solchenfalls  aber  auch  eine  gleichzeitige
  besondere  Anzeige  an  die  Amtshauptmannschaft  nöchig  machen  solltce.  Diese  wird,
insoweit  sse  es  für  nöthig  erachter,  entweder  darauf  sofortige  Verfügung  treffen,  und  nach
Befinden  auch  ihrerseits  an  die  Kreisdirection  und  in  geeigneren  Fällen  an  das  Ministerium
berichten,  oder  aus  der  Anzeige  Notizen  zu  künftigem  Gebrauch  entnehmen,  jedenfalls  aber