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W 19.) G e s e tz,
die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens betreffend;
vom 7ten Maͤrz 1839.
Wag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig
von Sachsen 2c. 2c. 2c. finden Uns bewogen, zu Erledigung der Bestimmung der Ver-
fassungsurkunde § 70, über die Wahlen der Verkreter des Handels und Fabrikwesens,
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, nachfolgende Vorschrift zu ertheilen.
Allgemeine Vorschriften des Wahlgesetzes.
&1. Die allgemeinen Vorschriften des Wahlgesetzes § 1 bis mie 24, 104 und 105
leiden, soweic nicht gegenwärtiges Gesetz etwas anderes bestimmt, auch auf die Wahl der
Verereter des Handels und Fabrikwesens, und zwar § 22 und 23 analoge, Anwendung.
Doppelte Wahlhandlung.
§ 2. Die Vertreker des Handels und Fabrikwesens werden durch Vermittelung von
Wahlmännern erwählé.
Stimmberechtigung.
& 3. Stimmberechtige bei dieser Wahl sind alle Mitglieder des Handels= und Fabrik-
standes, welche
a) die 9 5 des Wahlgesetzes unter b und c vorgeschriebenen Erfordernisse besttzen,
b) durch keinen der daselbst unter d bis mit k bemerkten Gründe von der Seimm-
berechtigung ausgeschlossen sind, und
Z) einen jährlichen Gewerbesteuerbeitrag von wenigstens
aa) 24 Thlrn. — — in der ersten oder zweiten Unterabtheilung der Gewerbe-
steuer, oder in beiden zusammen, oder
bb) 10 = — — in der dritten Unterabteheilung derselben,
entrichten.
Geschäftstheilhaber.
6 4. Bei mehrern öffentlich angezeigten Theilhabern eines und desselben Handels= oder
Fabrikgeschäfts wird der gesammte Gewerbesteuerbeitrag dieses letztern, nach Höhe ihrer
Sonderantheile am Ertrage des Geschäfts, unter die einzelnen Gesellschaftsgenossen vercheilt,
bierbei aber, so lange nicht ein anderes nachgewiesen wird, gleiche Betheiligung Aller
vorgusgesetzt.
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