Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Sind nach Höhe des Gewerbesteuerbeitrags des Geschäfts nicht alle Theillaber stimm- 
berechtigt, so haben die sämmtlichen anwesenden Gesellschaftsgenossen, auf Aufforderung der 
Orksobrigkeit, mittelst einer von ihnen zu unterzeichnenden Erklärung, denjenigen oder die- 
jenigen zu bezeichnen, welchen das Stimmrecht zustehe. 
In Ermangelung dieser Erklärung, ist der im Inlande wohnende dem im Auslande 
wohnenden, und demnächst der Aeltere, dem tebensalter nach, dem Jüngeren vorzuziehen. 
Bei Theilhabern eines Handlungs= oder Fabrikgeschäfts findet jedoch der 9 97, lit. h, 
der Allgemeinen Städteordnung gedachte Ablehnungsgrund Anwendung. 
Wählbarkeit. 
§ 5. Nur die in der Wahlliste aufgeführten Stimmberechtigten sind als Wahlmän- 
ner, sowie, wenn solche 
a) nach §& 8 (iedoch ohne Rücksiche auf Ansässigkeit, s. oben § 3 unter a) und § 9 
des Wahlgesetzes dazu befähige sind, und 
b) seit 3 Jahren ihren wesentlichen Aufenthalt im Lande, auch 
C) seit dieser Zeie wenigstens in einer der drei ersten Unterabtheilungen einen Gewerbe- 
steuerbeicrag entrichtet haben, 
auch zu Abgeordnecen wählbar. 
Bildung der Wahlbezirke. 
§6. Die Stimmberechtigken werden ihrer Jahl nach, mit Rücksicht auf die geogra- 
phische Lage ihrer Wohnorte, in fünf möglichst gleiche Wahlbezirke getheilt, deren jeder 
einen Abgeordneten und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte zu wählen hat. 
Wahlbehorden. 
& 7. Die Regierungsbehörde, welcher die Leirung der Wahl der Vertreker des Han- 
dels und Fabrikwesens übertragen wird, bestellt für jeden Wahlbezirk einen Königlichen 
Commissar, der sich für einzelne Geschäfte durch Delegirre vertreten lassen kann. 
Urwahl. 
§&8. Die Wahl der Wahlmänner, deren Anzahl nicht unter 18 und nicht über 24 
in einem Wahlbezirke betragen soll, erfolgt, soweic nicht die Eigenthümlichkeit der Verhält- 
nisse Abänderungen nothwendig macht, (§ 11) nach Vorschrife des Wahlgesetzes vom 
24 sten September 1831, § 52. 
Wahlliste. 
§99. Die tiste der Seimmberechtigten und daher zugleich als Wahlmänner Wähl- 
baren jedes Wahlbezirks wird gedruckt, in einem oder mehrern Provincialbläuern, auch sonst
	        
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