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II. Stimmberechtigte,
welche nach § 5 des Gesetzes vom 7'den März 1839 und § 11 und 13 der
Wollziehungsverordnung dazu, zwar zu Wahlmännern, nicht aber zu
Abgeordneten wählbar sind.
Anmerkung. Hier sind dieselben Spaleen, wie für die erste Classe der Stimmberech-
tigten beizubehalten. Es unterscheidet sich aber diese zweite Classe von der ersten
dadurch, daß für dieselbe nur noch diejenigen übrig bleiben, welche zwar nach 9 3
und 5 des angezogenen Gesetzes stimmberechtigt und zur Ernennung als Wahl-
männer befähigk, dagegen aber, weil ihnen
a) die Erfüllung des 30sten tebensjahrs, oder
b) dreijähriger wesentlicher Aufenthalt im Lande, oder
I) dreifährige Emrichtung eines Gewerbesteuerbeitrags in einer der drei ersten
Unterabtheilungen
abgeht, zu Abgeordneten nicht wählbar sind.
III. Stimmberechtigte,
welche nach § 5 des Gesetzes vom 7ten März 1839 und 9 11 und 13 der
Vollziehungsverordnung vom nämlichen Tage, weder zu Wahlmännern,
noch zu Abgeordneten wählbar sind.
Anmerkung. Auch hier sind dieselben Spalten, wie für die erste uud zweite Classe
beizubehalten, in diese dritte Classe aber nur diejenigen Stimmberechrigren aufzu-
nehmen, welche eneweder
a) nach 9 9 des Wahlgesetzes, weil sie in ausländischen activem Dienste stehen,
oder
b) nach §9 23 desselben Gesetzes (§ 12 der Vollziehungsverordnung vom 7ien
März 1839) als Administratoren der Geschäfte moralischer Personen, oder
gesetzliche Nutznießer der Geschäfte ihrer Eheweiber, oder Kinder,
weder zu Wahlmännern, noch zu Abgeordneten wählbar sind.