Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Monat August desselben Jahres bei den Stadtraͤthen zu Leipzig, Dresden, Chemnitz, Plauen 
und Zittau die Unterzeichnungen auf Actien der zu errichtenden Bank bis zur Erfuͤllung 
der erforderlichen Anzahl und die ersten Einzahlungen darauf mit 25 8 des Nominalwerths 
statt. In der hierauf am 5ten September 1838 gehaltenen ersten Generalversammlung 
der Subscribenten erfolgte die Constituirung der Actiengesellschaft selbst. 
Auf Verordnung des Koͤnigl. Hohen Ministerii des Innern ist nun der gedachte Ent— 
wurf der Statuten nochmals gepruͤft und sind letztere in Gemaͤßheit der Beschluͤsse der 
deshalb am 20sten December 1838 gehaltenen zweiten Generalversammlung in Folgendem 
festgestellt worden. 
I. 
Fundation und Bestimmung der Bank im Allgemeinen. 
4. Der Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb der von ihr, unter der Oberaufsicht 
der Staatsregierung, zu Leipzig gegruͤndeten und von letzterer privilegirten Geldbank. 
§ 2. Die Bestimmung der Bank ist, den Geldverkehr im Innern zu beleben, wie 
der nachstehend unrer II bezeichnete Geschäftskreis derselben näher angiebt. « 
Is.ZweigbankenkönnenanallengeeignetenOrtenerrichtetwerden,wassofort 
nach Begruͤndung der Bank in Dresden und Chemnitz geschehen soll, soweit nicht in bei— 
den genannten Staͤdten, oder in einer derselben, die Errichtung einer selbststaͤndigen Bank 
erfolgt, welchenfalls die Hauptbank zu Leipzig von obiger Verpflichtung gegen beide Staͤdte, 
oder gegen diejenige derselben, welche eine eigene Bank erhaͤlt, sofort entbunden wird. 
& 4. Das Actiencapital der Bank besteht aus 1,500,000 Thalern im 21 Gulden- 
fuße, in 6000 Acctien zu 250 Thalern. 
4 5. Bei der Unterzeichnung sind von den Actionären 25 8 des Nominalwerths 
der Actien gegen Empfang eines, nach dem Schema unter A. ausgefertigten, von zwei 
Mitgliedern des provisorischen Bankcomite unrerzeichneten Quittungsbogens eingezahlr 
worden. ODie übrigen 75 3 werden, soweit es nicht bereics geschehen, nach Maaßgabe 
des Bedürfnisses in Raren von höchstens 25 3 des Nominalwerchs der Actie vom Oi- 
rectorio eingefordert. 
§ 6. Diese Quictungsbogen lauten auf den Namen des Inhabers und sind bei jeder 
Veränderung des Eigenthums zu überschreiben. Die Ueberschreibung geschieht auf dem 
Quittungsbogen selbst und erfordert die Namensunterschrife des vollziehenden Directors und 
eines dazu besonders beauftragten Beamten der Vank. ODer neue Erwerber erlangr die 
ZRechte eines Accionärs, der Anskalc gegenüber, niche eher, als bis der Quiceungsbogen auf 
ihn überschrieben ist. Zu diesem Zwecke muß die erforderliche Legitimarion beigebracht 
werden. Sobald auf jeden Quictungsbogen 250 Thaler —. — voll eingezahlt sind, wird
	        
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