Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(103. ) 
Zu Art. 57. 
In den Faͤllen, auf welche die Vorschrift des Art. 57 sich bezieht, ist ohne Be- 
ruͤcksichtigung des Art. 17 bestimmten Minimum der verschiedenen Freiheitsstrafen die 
geringere in die schwerere, nach dem Verhaͤltnisse der Art. 53 festgesetzten Geltung, jedoch 
unter Beobachtung der Vorschrift am Schlusse dieses letztern Artikels zu verwandeln. 
Zu Art. 163. 
Zu der Vollendung des Verbrechens des Raubes ist nicht erforderlich, daß der Raͤu— 
ber fremdes Eigenthum wirklich an sich genommen habe. 
Zu Art. 170. 
Wegen Bedrohung mit solchen widerrechtlichen Handlungen, welche nur auf den 
Antrag des Verletzten oder einer sonst dazu gesetzlich berechtigten Person zur Untersuchung 
und Bestrafung zu ziehen sind, kann eine Untersuchung ebenfalls nur auf Antrag der 
erwaͤhnten Personen angestellt werden. 
Zu Art. 233. 
Wenn bei einem nach Art. 233 zu beurtheilenden Diebstahle, zufolge der uͤbrigen da— 
bei stattfindenden Verhaͤltnisse der Verbrecher, nur mit Arbeitshausstrafe von kuͤrzerer Frist, 
als nach Art. 17 fuͤr Zuchthausstrafe zweiten Grades zulaͤssig ist, zu belegen seyn wuͤrde, 
so ist zwar nur auf Arbeitshausstrafe, jedoch in verdoppelter Dauer zu erkennen. 
Zu Art. 240. 
Die Verurtheilung in die hoͤhere Strafart kann auch dann eintreten, wenn wegen 
der fruͤhern Verbrechen eine Verdoppelung des Strafmaaßes noch nicht stattgefunden hat. 
Zu Art. 245. 
Einfacher Betrug und Fälschung, insoweit dadurch nur die Art. 237 bezeichneren 
Personen betroffen werden, ingleichen einfacher Betrug unter den Art. 238 bemerkten 
Verhälenissen, sind nur auf Anzeige des verletzten Theils in Untersuchung zu ziehen und 
nur mie den daselbst bemerkten Strafen zu belegen. 
Dresden, den 1 6 ten Juni 1840. 
Friedrich August. 
— 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
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