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rücksichtigung der ständischen Anträge und zugleich unter Hinzufügung der annoch nach-
träglich vereinbarten. Decisjon zu Arcikel 245, unter dem 16ten Juni 1840 erlassen wor-
den. Es hat jedoch die von den getreuen Ständen dem Arrikel 230 gegebene Auslegung
Unsere Genehmigung nicht erhalten mögen und ist daher die zu diesem Arcikel beantragte
Decision ausgesetzt geblieben.
Auch hat
15) die von den getreuen Ständen in der die provisorische Landtagsordnung betref-
fenden Schrift vom 27ten Februar 1840 beancragte Auszahlung der ständischen Tage-
und Reisegelder im 14 Thalerfuße, ohne Aufgeld, nach Maaßgabe Unseres Decrets vom
18ten März d. J., bereiks ihre Erledigung gefunden.
Nachdem übrigens
16) die getreuen Stände in der Schrift vom 1 O0ren Februar 1840 die nachträg-
liche Genehmigung zu der wegen Besetzung der Gerichtsbank bei Patrimonialgerichten auf
dem Lande unter dem 13ten December 1838 bereits erlassenen Verordnung ausgespro-
chen haben, so hat dieser Gegenstand seine Erledigung erhalten und ist, dem hierbei ge-
schehenen Ancrage gemäß, die erlassene Vorschrift durch die Verordnung vom 15ten Fe-
bruar 1840 annoch generalifirt worden.
Hiernächst sind in Bezug auf die
B. übrigen Vorlagen, über welche die Erklärungen und Anträge
der getreuen Stände Une bereits vorliegen, kheils
a)
Unsere Entschließungen darauf ihnen in besonderen Decreren zugegangen, wie
namentlich:
1) wegen der Immobiliarbrandversicherungsanstalt, durch Decret vom gsten,
2) wegen der künftigen Münzverfassung, durch dergleichen vom 1 6cen, und
3) wegen des Staarsbudgeks, durch dergleichen vom 1 9ren dieses Monats;
theils lassen Wir ihnen
5)
soweit es annoch Unserer Entschließung und Erklärung darauf bedarf, solche in
Folgendem unverhalten sein:
Die von den getreuen Ständen gewünschten Abänderungen und gemachten Anträge
1) bei dem Gesetzentwurfe über einige Bestimmungen wegen des Registrirens, der
Notare und des richterlichen Amtes,
2) bei den durch Decrec vom Z#en Februar 1840 vorgeschlagenen Decifionen einiger
zweifelhaften Rechtsfragen,
3) bei dem Gesetzentwurfe, einige Bestimmungen über das Wechselrecht becreffend, und
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