Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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von allen Betheiligten, z. B. Corporationen und selbst von einzelnen Unterthanen Be— 
schwerden uͤber Aufhebung der Landesverfassung anzunehmen und daruͤber rechtskraͤftig zu 
entscheiden; so wollen Wir zwar die wohlmeinende Absicht, welche diesen Antraͤgen zum 
Grunde liegt und von treuer Anhaͤnglichkeit an den Institutionen des gemeinsamen deut— 
schen Staatenbundes zeugt, nicht verkennen, moͤgen Uns jedoch von einer Verwendung 
um so weniger einen günstigen Erfolg versprechen, als die Frage über Veröffentlichung der 
Verhandlungen lediglich zur innern Geschäftsordnung gehört, zu dem zweiten Antrage aber 
im Hinblicke auf die Verhälenisse Unserer Lande ohnedieß eine Veranlassung nicht vorliegt 
und nehmen daher Anstand, den gestellten Anträgen Folge zu geben. 
Was die sonst noch von der Ständeversammlung beschlossenen Anträge anlange, so 
behalten Wir Uns vor, solche in weitere Erwägung zu nehmen und nach Befinden das 
Erforderliche darauf zu verfügen. 
Hierbei hat es Uns jedoch niche entgehen können, daß den gerreuen Ständen, durch 
die zahlreichen, bei denselben eingehenden Peritionen einzelner Corporationen und Untertha- 
nen, eine bedeutende Arbeicslast zuwächst, die selbst auf die Dauer des Landtags einen 
nacheheiligen Einfluß äußert. Wenn nun das bieher hierunter beobachtete Verfahren 
ohnedieß in der Verfassung nicht begründet befunden werden mag und auch sonst man- 
cherlei Unzurräglichkeiten mit sich führt, so behalten Wir Uns vor, wegen Abstellung der 
sich hierin gezeigken Uebelstände, der künftigen Ständeversammlung besondere Eröffnung 
zu machen. « 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl beige- 
than und haben, zu Urkund alles dessen, gegenwärtigen, in die Gesetzsammlung aufzu- 
nehmenden Landragsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel 
bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 222sten Juni 1840. 
Friedrich August. 
Bernhard von Lindenau. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
GustavVy von Nostitz-Wallwitz. 
  
1840. 17
	        
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