Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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speciellen Lieferscheins bis zum 30sten September dieses Jahres an die Cassenexpedition 
des Culeueministeri# einzusenden. 
Die künftig anzustellenden Lehrer haben ihre Eintritts- und Beförderungsgelder am 
Tage ihrer Confirmation an den Superintendenten abzuführen und letzeerer hat dieselben 
an jedem Jahresschlusse, gleichzeitig mit der § 3 vorgeschriebenen Anzeige, ebenfalls mittels 
speciellen Lieferscheins, an dieselbe Cassenerpedition zu übermachen. 
§ 5. Für die Oberlausitz ist das Verzeichniß der Lehrer § 2 und die Anzeige der 
Veränderungen § 3 von der Kreisdirection zu Bautzen zu fertigen und einzusenden, 
welcher auch die Erhebung und Einrechnung der Eintritts= und Beförderungsgelder, sowie 
der Jahresbeiträge der Lehrer in der Oberlausitz obliegk, wie solche vorskehend und § 6 
des Gesetzes für die Erblande den Superintendenten vorgeschrieben ist. 
§ 6. Witewen und Waisen, welche aus dem Gesetz auf Pensionen Anspruch machen, 
haben, beziehendlich durch ihre Vormünder, unter Beifügung der zu ihrer Legitimation er- 
forderlichen Zeugnisse, unmittelbar bei dem Culeusministerio darum anzusuchen, damit die 
Anweisung zur Auszahlung an die Cassenerpedition gegeben werde. 
§ 7. Die Auszahlung der Pensionen wird in halbjährigen Raten, und zwar am 
15ten Mai auf die Monare December bis Mai und am 151en November auf die Mo- 
nate Juni bis November, in den Erblanden durch die Superintendenten, in der Oberlausitz 
durch die Kreisdirection zu Bautzen, kostenfrei erfelgen. 
§ 8. Die gedachte Kreisdirection und die Superintendenten haben daher in den 
Monaten Mai und November die Quittungen der Pensionsempfänger, welche sich in 
ihren Bezirken aufhalcen, zu sammeln und an die Casseneppedition des Culeusministerii 
einzusenden, welche ihnen dagegen den Betrag und die von den Empfängern für den nächst 
folgenden Termin zu vollziehenden Quirtungsformulare portofrei zusenden wird. 
Die Lehrer, Wictwen und Waisen, welche ihren wesentlichen Aufenthale in der Epho- 
rie Dresden haben, können ihre Pensionen unmittelbar hier bei der Casse des Cultus— 
ministeri# erheben. 
Dresden, den 1 sten Juli 1840. 
Ministerium des Cultus und offentlichen Unterrichts. 
In einstweiligem Allerhöchsten Auftrage: 
von Lindenau. 
D. Schwarze. 
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