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Alle Behörden und öffentliche Beamte, welche nach Maaßgabe ihrer Competenz in
den Fall kommen, Liquidationen von Kosten festzustellen, haben, dafern sie solche er-
mäßigen, diese Ermäßigung auf solche Weise zu bewirken und auszudrücken, daß aus
den ermäßigten Kostenverzeichnissen deutlich ersehen werden kann, welche einzelne Ansätze
und inwieweit dieselben der Abminderung unterlegen haben.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 2ten Juli 1840.
Friedrich August.
—
Julius Trangott Jakob von Koenneritz.
59.) Gesetz,
einige wechselrechtliche Bestimmungen betreffend:
vom 18Sten Juli 1840.
W Frie ½
,Friedrich August, von GOITE## Gnaden König von
Sachsen rc. 2c. 2c.
haben unter Zuflimmung Unserer getreuen Stände folgende, in das Wechselrechte einschla-
gende, Bestimmungen anzuordnen Uns bewogen gefunden: —
J. Diejenigen Wechsel und Anweisungen, deren Verfalltag auf einen Sonntag, ge-
setzlichen Feiertag oder Bußtag trifft, sind erst den darauf folgenden naͤchsten Werkeltag
zahlbar, und an diesem zur Zahlung zu praͤsentiren, auch, wenn diese nicht erfolgt, zu
protestiren.
II. Wenn der Wechsel zahltag einer Neujahrsmesse auf den Sonntag faͤllt, so wird
der 13te Januar Zahltag fuͤr die Meßwechsel und der 14te Januar Zahltag fuͤr
die Meßanweisungen.
III. Die Bestimmungen der Leipziger Wechselordnung § V, daß, so oft die Ausläu-
tung der Leipziger Neujahrsmesse auf den Montag fällt, das Ende der Präsentationszeir
zur Acceptation der Neujahrsmeßwechsel auf den vorhergehenden Sonnabend zu stellen sei,