Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 168 ) 
Alle Behörden und öffentliche Beamte, welche nach Maaßgabe ihrer Competenz in 
den Fall kommen, Liquidationen von Kosten festzustellen, haben, dafern sie solche er- 
mäßigen, diese Ermäßigung auf solche Weise zu bewirken und auszudrücken, daß aus 
den ermäßigten Kostenverzeichnissen deutlich ersehen werden kann, welche einzelne Ansätze 
und inwieweit dieselben der Abminderung unterlegen haben. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 2ten Juli 1840. 
Friedrich August. 
— 
Julius Trangott Jakob von Koenneritz. 
  
  
59.) Gesetz, 
einige wechselrechtliche Bestimmungen betreffend: 
vom 18Sten Juli 1840. 
W Frie ½ 
,Friedrich August, von GOITE## Gnaden König von 
Sachsen rc. 2c. 2c. 
haben unter Zuflimmung Unserer getreuen Stände folgende, in das Wechselrechte einschla- 
gende, Bestimmungen anzuordnen Uns bewogen gefunden: — 
J. Diejenigen Wechsel und Anweisungen, deren Verfalltag auf einen Sonntag, ge- 
setzlichen Feiertag oder Bußtag trifft, sind erst den darauf folgenden naͤchsten Werkeltag 
zahlbar, und an diesem zur Zahlung zu praͤsentiren, auch, wenn diese nicht erfolgt, zu 
protestiren. 
II. Wenn der Wechsel zahltag einer Neujahrsmesse auf den Sonntag faͤllt, so wird 
der 13te Januar Zahltag fuͤr die Meßwechsel und der 14te Januar Zahltag fuͤr 
die Meßanweisungen. 
III. Die Bestimmungen der Leipziger Wechselordnung § V, daß, so oft die Ausläu- 
tung der Leipziger Neujahrsmesse auf den Montag fällt, das Ende der Präsentationszeir 
zur Acceptation der Neujahrsmeßwechsel auf den vorhergehenden Sonnabend zu stellen sei,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.