Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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wird hiermit aufgehoben, vielmehr gehr in diesem Falle die Acceptationsfrist den Sten Ja- 
nuar Vormittags 10 Uhr zu Ende. 
IV. Unter Aufhebung der in der Leipziger Wechselordnung § XV ertheilten Bestim- 
mung, wegen Berechnung des medius, wird festgesetzt, daß, ohne Unrerscheidung der langen 
und kürzern Monare, die mecdio zahlbar gestellten Wechsel und Anweisungen durchgehends 
den Funfzehnten des bezeichneten Monaks verfallen. 
V. ODie Bestimmungen des Mandats, die Acceptation gezogener, auf einen gewissen 
Verfalltag gestellter Wechsel berreffend, vom 23sten December 1829 (Gesetzsammlung 
vom Jahre 1830, Stück 2, S. 7), daß die Nichtmeßwechsel, „sobald sie einlau- 
fen, und vor Abgang der nächsten Post nach dem Aufenthaltsorte des 
Einsenders dem Bezogenen zur Acceptation präsentirt werden — bei 
nicht erfolgender Acceptation aber die Inhaber ohne Verzug zu prote- 
stiren gehalten, — sowie mit Absendung des Prorests den sonstigen 
Vorschriften der Wechselordnung gemäß zu verfahren verbunden sein 
sollen,“ werden hiermit aufgehoben. Dagegen wird verfüge, daß den Inhabern eines 
derartigen gezogenen Wechsels nur ein Reche, den Wechsel zu jeder Zeit zur Annahme zu 
präsenriren, zusteht, keineswegs aber eine Pflicht, die Acceptation zu suchen, am allerwe- 
nigsten aber, wenn dießfalls nicht besondere Verabredung getroffen wäre, eine Verbindlich- 
keit, die Präsentation zur Annahme an einem gewissen Tage vorzunehmen, oblieget, und 
daß den Inhabern, welche sich dieses Rechtes nicht bedienet, den Fall der besonderen Ueber- 
einkunft ausgenommen, aus der Unterlassung der Präsentation zur Annahme und Prote- 
station einiges Präjudiz nicht erwächset. Oahingegen bewendet es, was die Verbindlich- 
keit des Bezogenen betriffe, daß er sich bei der Präsentation des Wechsels über dessen An- 
nahme oder Nichtannahr#e sofort erkläre, auch, wenn er zu acceptiren gemeinet, solches 
sofort bewirke, sowie in Ansehung der Meßwechsel bei den in gedachtem Mandate enthal- 
kenen Vorschriften. 
VI. Die Vorschrift der Leipziger Wechselordnung § XlII, daß der Acceptant oder 
Debicor, bei welchem der Inhaber sein Geld zur Verfallzeit abzuholen unterlassen, wenn 
in der Zwischenzeit vom Verfalltage bis zur erfolgten Präsentation zur Zahlung oder zur 
wirklich geschehenen Abholung Veränderungen mit den verschriebenen Münzsorten eingetre- 
ten, die Zahlung in keiner andern Münze, als welche zur Verfallzeit gültig gewesen, zu 
leisten, hingegen der Präsentant oder Briefsinhaber, so die Abholung unterlassen, die 
Müunze im vollen Werche, wie sie zur Verfallzeit gegolten, anzunehmen schuldig sei, wird 
hiermie dahin erläutert, daß es dießfalls einer Erinnerung von Seiten des Zahlers nicht 
bedarf und sind die Worte: auf Erinnern in Wegfall zu bringen. 
VII. Die am Schlusse des Xlleen Paragraphen der Leipziger Wechselordnung ent- 
halrene Bestimmung, daß die Juden, welche an Christen Wechsel zu zahlen acceptiret, das
	        
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