Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Geld dem Chrisien ins Haus oder Gewölbe zu bringen pflichtig, in dessen Entstehung aber, 
daß von den Christen deswegen protestirt werde, gewärtig sein sollen, wird hiermit aufge— 
hoben. 
VIII. Die § XIV der Leipziger Wechselordnung enthaltene Bestimmung, daß die 
Prokeste der Wechsel bis 10 Uhr Abends am Meßzahltage passiren, wird aufgehoben, da- 
gegen festgesetzt, daß sowohl bei Nichtmeßwechseln, als bei Meßwechseln, und bei allen 
kaufmännischen Anweisungen die Proteste wegen Mangels der Zahlung nur bis sieben Uhr 
des Nachmittags, an den Tagen, zu welchen diese Briefe verfallen, erhoben werden sollen, 
und mit dieser Stunde die Versäumniß am Proteste eintritt. Auch die Proteste wegen 
Mangels der Acceptation können nur bis sfeben Uhr des Nachmittags am Tage der be- 
schehenen Präsentation erhoben werden. 
IX. Durch das Mandat: die den kaufmännischen Anweisungen beigelegte Wechselkraft 
betreffend, vom 23sten December 1829 ist das Mandat, wie es in puncto exceptionis, 
Compensationis et solutionis wider die Wechselbriefe, ingleichen wegen der un- 
rer Handelsleuten geschehenen Anweisungen und Assignationen gehalten werden soll, vom 
ts(Cod. Aug. Tom. II, pag. 2067) in allen den Bestimmungen, welche 
sich darinnen bei Beantwortung der 3ten und 4ten Frage auf die kaufmannischen An- 
weisungen beziehen, für aufgehoben zu achten. Wielmehr sind die Anweisungen in Hin- 
sicht auf das bei verweigerter Zahlung um der Regreßnahme willen zu beobachtende Ver- 
fahren den trrassirten Wechseln völlig gleichgestellet. 
X. Oie durch älcere Rechtslehrer verbreitete, und bisher in Praxi befolgte Meinung, 
daß vurch den XXXIIsten Paragraphen der Leipziger Wechselordnung die vierwöchentliche 
Verjährung der Tratten eingeführt sei, wird hiermit als irrig erklärt. Es wird selbige 
daher unter Verweisung auf das, was in eben diesem Paragraphen von den Worten: 
„da aber dieses te.“ an verfüge worden, dahin berichtiger, daß die Verjährung der 
Trarten in der Frist von Einem Jahr Sechs Wochen Drei Tagen von der Verfallzeit an 
gerechnet erfüllt wird. 
XI. Die kaufmännischen Anweisungen verjaͤhren in demselben Zeitraume, wie die 
Tratten. 
XII. Das in der Leipziger Wechselordnung § XI enehaltene Verbor des Indossa- 
ments in bianco wird hiermit in seiner Beziehung auf Tratken und kaufmännische An- 
weisungen aufgehoben. Es bedarf daher der Inhaber einer in bianco indossirten Tratte 
oder Anweisung, so lange dieses Indossamenc in diesem Zustande verbleibet, oder nicht 
ein späreres an Ordre eines benannten Nehmers geftelltes hinzugerreten, zu selner Legirima- 
tion keines weitern Indossaments, noch sonst einer Cessionsurkunde. 
XIII. Nichtsdestoweniger hat jeder Nehmer auch nach einem Indossamente in bianco
	        
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