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das Reche, von seinem unmittelbaren Geber dessen eigenes Giro zu verlangen, dafern er
nicht auf dasselbe ausdrücklich oder stillschweigend durch Annahme des von seinem Vor-
mann nicht girirten Wechsels verzichtet hätte.
XIV. Obige Bestimmungen sind auf alle auch vor Erlassung dieses Gesetzes in bianco
vollzogene Indossamente anzuwenden.
XV. In Ansehung der trockenen Wechsel bleibt das Verbot des Indossamencs in
bianco bestehen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unerrschrieben und das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 1 Sten Juli 1840.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
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60.) Verordnung,
den Wegfall des Cessionsstempels bei Cessionen hypothekarischer Forderungen
betreffend;
vom 16ten Juli 1840.
Won, Friedrich Au gust, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben im Einverständnisse mic Unseren gerreuen Ständen beschlossen:
künfrig bei Cessionen solcher Forderungen, die mic ausdrücklichen Unterpfands-
rechten an Grundstücken versehen sind, neben dem Quittungsstempel, welchen der
Cedent nach Vorschrift der dem Stempelmandate vom 1 lten Januar 1819,
für die Oberlausitz vom 1 2en August 1819, beigefügeen Stempelraxe s. v.
„Quittung“, ingleichen nach Vorschrift des Erläuterungsmandats vom 4ten
September 1822, § 18 unter i zu entrichten hat, einen besonderen Stempel
für die Cession weiter nicht erheben zu lassen, und insoweit Dasjenige, was in
der durch die vorerwähntcen Stempelmandate publicirten Stempeltaxe bei dem
Worte „Cesston“ bestimme ist, aufzuheben.