Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

173 ) 
Gesetz-und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen, 
13“ Stück vom Jahre 1840. 
    
  
  
  
– — —— — — — — .-.... — — — — — —— — — 
— — – — —...——.———...... A— ——. ......— , 
Gl.) Gesetz, 
die künftige Münzverfassung im Königreiche Sachsen betreffend; 
oom 20sten Juli 1840. 
Wa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen 2c. cc. 2c. 
haben, in Betracht der unabweislichen Nothwendigkeit, das Münzwesen hiesiger Lande 
einer zeitgemäßen Umgestaltung zu unterwerfen, und nachdem deshalb mit andern Staaten 
des allgemeinen Zoll= und Handelsvereins behusige Verhandlung und Wereinigung statege- 
funden, Uns nunmehr für nachstehende Münzverfassung entschieden und setzen demnach, 
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, hierüber Folgendes fest: 
§ 14. Vom lsten Januar 1841 ab trict der Jwanziggulden= oder Conventions= 
müunzfuß, als bisheriger Landesmünzfuß, gänzlich außer Krafe, es soll vielmehr der Vier- 
zehnthalerfuß, wornach bei der Courantausmunzung in Vierzehn Thalern Eine Mark 
feinen Silbers enthalten sein muß, der gesetzliche Münz= und Rechnungefuß hiesiger Lande 
sein. · 
ijlj 
§··2.DerThaler«·wirdinZOZehnpfennigstückeoderNeugroscheneingetheiltund 
demnach der Werth eines Thalers auf 300 Pfennige festgestellt. 
§#3. Die Courantausmünzung wird sich beschränken auf 
Zweithalerstücke — als der dem 14 Thaler= und dem 241 Guldenfuße in den 
Staaten des allgemeinen Münzvereins entsprechenden gemeinschaftlichen Haupt- 
silbermünze (Vereinsmünze) — zu 4 
Einthalerstuͤcke . 2721 
333 Z 4 .Unrk der Mark feinen Silbers. 
1. - 1 
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1 5½Z 
1840. 25
	        
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