(180 )
Bei Wechseln und Anweisungen ist die Zahlung ausschließlich auf eine einzige be-
nannte Sorte, und nicht alkernariv auf mehrere zugleich, zu richten, und demnach bei sol-
chen, welche diesen Vorschriften gemäß nicht ausgestellt sind, der Schuldner, der beigefüg-
ten Alternative ohngeachtet, schlechrerdings in densenigen Sorten zu zahlen verpflichtet, welche
die Währung repräsenkiren, in welcher der Werchsbetrag selbst ausgedrückt ist.
§ 19. Ueberhaupt darf im gemeinen Zahlungsverkehr keiner als Zahlmittel anzu-
wendenden Mänssorte ein höherer äußerer Werth, als welcher durch Gesetz oder Verord-
nung ausdrücklich bestimmt oder nachgelassen ist, beigelegt und insbesondere keine Munz-
sorte des 14 Thalerfußes gegen eine andere des nämlichen Munzfußes mit Aufgeld aus-
gegeben werden.
§ 20. Sämmtliche dermalen in Umlauf besindliche hierländische Silber= und Kupfer-
scheidemünze bleibt, so lange Wir deren Einziehung nicht für gut beffnden, fernerhin nach
dem Nominalpfennigwerthe derselben in Gültigkeit.
Es wird jedoch vorbehalten, die Sechspfennig= oder ##.JThalerfstücke nach deren vor-
gängiger Einwechslung im 14 Thalerfuße nach dem Nennwerthe, wobei der wegen der
Einlösungsfrist § 11 ertheilten Vorschrift ebenfalls nachzugehen ist, als halbe Neugro-
schen= oder Fünfpfennigstücke wieder auszugeben.
§ 24. Der Gebrauch von Scheidemünze ist auch fernerhin lediglich auf den Zweck
der Ausgleichung zu kleinern Zahlungen zu beschränken und dem gemäß Niemand zu us-
cthigen, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten Courantmünze erreicht, in Scheide-
münze anzunehmen.
§ 22. Gegenwärtiges Gesetz, dessen Ausführung sämmtlichen Ministerien, einem
Jeden in seinem Geschäftsbereiche, andurch aufgerragen wird, krite den 1 sten Januar 1841
in Wirksamkeit, insoweit nicht ein früherer Zeitpeince bafür rücksichtlich der in § 11 nach-
gelassenen Capitalsrückzahlungen, sowie wegen der in 9 14 und 20 vorbehaltenen Einzieh-
ung als sachgemäß sich darstellt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Sie-
gel vordrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 21sten Juli 1840.
Friedrich August.
von Zeschau.