Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 240) 
85.) Verordnung, 
die Benachrichtigung der Branddersicherungscommission von dem gegen Ab- 
gebrannte entstehenden Verdachte der Brandstiftung betreffend; 
vom 1o0ten October 1840. 
In der zu dem Gesetze vom 14ten November 1835, die Einrichtung der alterblaͤndi— 
schen Brandversicherungsanstalt betreffend, erlassenen Ausfuͤhrungsverordnung vom naͤm— 
lichen dato — (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1835 S. 560) — ist § 56 be- 
stimmt, daß sämmtliche höhere und niedere Polizei= und Untersuchungsbehörden der 
Brandversicherungscommission Nachricht zu geben haben, wenn sich aus den ihnen oblie- 
genden Erörterungen gegen den Eigenthümer eines abgebrannten oder beschädigten Gebäu- 
des der Verdacht eigener böslicher Brandstiftung ergiebt. 
Da wahrzunehmen gewesen, daß dieser Bestimmung zeither nicht allenthalben ent- 
sprochen worden, so werden sämmrliche Justiz= und Polizeibehörden hiermit nochmals 
darauf aufmerksam gemacht und angewiesen, in allen zu ihrer Cognirion gelangenden 
Fällen der vorgedachten Art für ungesäumre Benachrichtigung der Brandversicherungs- 
commission, dafern solche niche schon nach Ausweis der Acten erfolgt ist, gebührend Sorge 
zu tragen. 
Dresden, am 10ten October 1840. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
(ge#.) von Koenneritz. Nostitz und Jänckendorf. 
Hausmann. 
  
Letzte Absendung: am #1sten October 1840.
	        
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