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85.) Verordnung,
die Benachrichtigung der Branddersicherungscommission von dem gegen Ab-
gebrannte entstehenden Verdachte der Brandstiftung betreffend;
vom 1o0ten October 1840.
In der zu dem Gesetze vom 14ten November 1835, die Einrichtung der alterblaͤndi—
schen Brandversicherungsanstalt betreffend, erlassenen Ausfuͤhrungsverordnung vom naͤm—
lichen dato — (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1835 S. 560) — ist § 56 be-
stimmt, daß sämmtliche höhere und niedere Polizei= und Untersuchungsbehörden der
Brandversicherungscommission Nachricht zu geben haben, wenn sich aus den ihnen oblie-
genden Erörterungen gegen den Eigenthümer eines abgebrannten oder beschädigten Gebäu-
des der Verdacht eigener böslicher Brandstiftung ergiebt.
Da wahrzunehmen gewesen, daß dieser Bestimmung zeither nicht allenthalben ent-
sprochen worden, so werden sämmrliche Justiz= und Polizeibehörden hiermit nochmals
darauf aufmerksam gemacht und angewiesen, in allen zu ihrer Cognirion gelangenden
Fällen der vorgedachten Art für ungesäumre Benachrichtigung der Brandversicherungs-
commission, dafern solche niche schon nach Ausweis der Acten erfolgt ist, gebührend Sorge
zu tragen.
Dresden, am 10ten October 1840.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
(ge#.) von Koenneritz. Nostitz und Jänckendorf.
Hausmann.
Letzte Absendung: am #1sten October 1840.