Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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§ 111. Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einen der contrahirenden Theile 
dem andern Theile zum weitern Transporte in einen rückwärts liegenden Staat zufolge 
der Bestimmung des 9 9 zugeführter Vagabunde von dem letzteren nicht angenommen 
würde, so kann derselbe wieder in denjenigen Staak, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur 
vorläufigen Beibehaltung zurückgebracht werden. 
§ 12. Ee bleibe den beiderseitigen Provincialregierungsbehörden überlassen, unter 
einander die näheren Verabredungen wegen der zu bestimmenden Richtung der Transporte, 
sowie wegen der Uebernahmsorte zu rreffen. 
§ 13. Die Ueberweisung der Vagabunden geschiehr in der Regel vermittelst Trans- 
ports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Orts, wo der Transport 
als von Seiten des ausweisenden Scaats beendige anzusehen ist. Mit den Vagabunden 
werden zugleich die Beweisstucke, worauf der Transport conventionsmäßig gegründer 
wird, übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne 
Vagabunden auch mittelst eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route 
genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden. Es sollen auch nie mehr 
als drei Personen zugleich auf den Transpork gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu 
einer und derselben Familie gehören, und in dieser Hinsiche nicht wohl gerrennt werden 
können. 
Größere, sogenannte Vagantenschube sollen künfeig niche startfinden. 
§ 44. Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Regquisition des zur Ueber- 
nahme verpflichteten Staats geschieht, und dadurch zunächst nur der eigene Vortheil des 
ausweisenden Staaks bezweckt wird, so können für den Transpork und die Verpflegung. 
der Vagabunden keine Anforderungen an den übernehmenden Staat gemacht werden. 
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staare zugeführt wer- 
den soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach § 11 in denjenigen Staat, 
welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht, so muß letzeerer auch die Kosten des Trans- 
ports und der Verpflegung erstatten, welche bei der Zurückführung aufgelaufen sind. 
Zur Beseitigung der Zweifel und Mißverständnisse, welche sich über die Auslegung 
der Bestimmungen § 2 a und c der vorstehenden Convention, namentlich: 
a) in Beziehung auf die Beantéwortung der Frage: ob und inwieweit die in der 
Scaatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingeererenen Veränderungen auf die 
Scaatsangehörigkeic der unselbstständigen, das heiße: aus der älterlichen Gewalt 
noch nicht entlassenen Kinder derselben, von Einfluß seien? 
sowie 
b) über die Beschaffenheit des § 2 c der Convention erwähnren zehnjährigen Auf- 
enthalts, und den Begriff der Wirrhschaftsführung ergeben könnten, 
sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem in der Convention ausgesproche- 
nen Principe erwas ändern zu wollen, daß die Unterthanschaft eines Individuums jedes-
	        
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