Gesch-und t lalt
für das Königreich Sachsen,
20% Stück vvom Jahre 1840.
6.) Ge s eis-
die Erledigung einiger zweifelhafter Rechtsfragen betreffend-
vom 3ten November 1840.
W.#, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
rreffen zu Beseitigung einiger zweifelhafter Rechtsfragen, mit Zustimmung Unserer gerreuen
Srände, folgende gesetzliche Bestimmungen:
I. Jüdische Glaubensgenossen dürfen in derselben Maaße, wie Christen, Pfandrechte
an Immobilien erwerben, jedoch in den Besitz des verhafteten Grundstücks, insofern sie
nicht zu dessen eigenthümlicher Erwerbung befähigt sind, (Gesetz vom 1 6cen August 1838
§ 38) in keinem Falle gesetzt werden.
II. Nachdem darüber Zweifel entstanden: welchen Wildschaden nach S# 7 des
von dem vormaligen fremden Generalgouvernement unrer dem arsten April 1814 erlas-
senen Patents *) der Jagdberechtigte den Grundstücksbesitzern zu vergücen verbunden sei?
so wird hiermit bestimmt:
Unrer dem zur Vergütung geeigneten Wildschaden ist der auf bebaueren Ländereien an
Feldern, Gärten und Weinbergen von Roth-, Dam= und Schwarzwild, ingleichen von
Nehen verursachte Schaden zu verstehen.
Eine Verbindlichkeit zu Vergütung von Schäden auf andern Grundstücken, ingleichen
von andern, als den hier benannten jagdbaren Thieren, finder nicht Statt.
III. Insoweit den Patrimonialgerichten gestattet ist, gerichtliche Handlungen vorzu-
nehmen, bei welchen das Interesse des Gerichrsherrn becheilige ist, ist den darüber aufge-
nommenen Urkunden die Glaubwürdigkeit und Beweisfähigkeic nicht abzusprechen, welche
überhaupt gerichtlichen Urkunden zukommt.
*) Dieses Patent, welches in den Codex Aaugusteus nicht ausgenommen worden, ist am Schluß des
gegenwärtigen Gesetzes beigedruckt.
1840. 42