Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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§ 9. Von Grundstücksbesitzern ist die Personalsteuer nach den Sätzen des unter E 3/ 8 30. 
hier beigefügten Tarifs zu erheben, und wird hiermie der unter gleicher Bezeichnung dem 
Gewerbe= und Personalsteuergesetze beigegebene Tarif (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1834, Seite 405) außer Gebrauch gesetzt. 
§ 10. Folgende, mittelst Verordnung vom 1 46½n December 1837 § 11 für Ren= zZu § 32 . 
tiers, Particuliers und dergleichen geordnete Seuerbeiträge werden und zwar der 
für die 1ste Classe voon — 12 gr. — auf— . 15 Mgr. — 
22te. — . 18 . —. 22 — 
. . . 3te . 1 Thlr. — . 1 Thlr. S8. — 
festgestellt. 
& 14. Der dem Gewerbe= und Personalsteuergesetze unker F beigefügte Tarif für Zu § 35. 
Gewerbsgehülfen und Privatdiener (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1834, 
Seite 407 fg.) kommt hiermic außer Anwendung, und sind die gedachten Personen nun- 
mehr nach den Sätzen des hier nachfolgenden Tarifs unter gleicher Littera, insoweit die- 
selben jedoch Lohnweber oder Lohnwirker sind, nach Maaßgabe des Tarifs AA zu ver- 
nehmen. 
§ 42. JFür die 7½e Unterabkheilung werden die bestehenden Sreuersätze von Ju 36. 
a) — 4 gr. — für jeden männlichen Conrribuenten und 
b) — 2 faür jeden weiblichen Contribuenten 
auf . 
— 5 Ngr. — zu a und 
— 2 — p 
hiermie festgesetze. 
Zum lleen Abschnitte. 
„Von- der Erhebungsweise.“ 
§ 13. Die den Mitgliedern der Districtscommissionen bewilligten Tagegelder sind Zu § 49, 
mit täglich 
1 Thlr. — . bei großen Steädten, 
— 20 Ngr. = Mittelstädten und 
—. 15 -bkleinen Städten und auf dem Lande 
zu berechnen. 
Allgemeine Vorschriften. 
§ 14. Alle bei Berechnung der Jahressteuerbeträge etwa ausfallenden Spitzen 
unter 1 Neugroschen sind, dafern sie 1 Neugroschen oder weniger becragen, in Wegfall 
zu bringen, dafern sie mehr betragen, für einen vollen Neugroschen zu rechnen.
	        
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