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§ 9. Von Grundstücksbesitzern ist die Personalsteuer nach den Sätzen des unter E 3/ 8 30.
hier beigefügten Tarifs zu erheben, und wird hiermie der unter gleicher Bezeichnung dem
Gewerbe= und Personalsteuergesetze beigegebene Tarif (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1834, Seite 405) außer Gebrauch gesetzt.
§ 10. Folgende, mittelst Verordnung vom 1 46½n December 1837 § 11 für Ren= zZu § 32 .
tiers, Particuliers und dergleichen geordnete Seuerbeiträge werden und zwar der
für die 1ste Classe voon — 12 gr. — auf— . 15 Mgr. —
22te. — . 18 . —. 22 —
. . . 3te . 1 Thlr. — . 1 Thlr. S8. —
festgestellt.
& 14. Der dem Gewerbe= und Personalsteuergesetze unker F beigefügte Tarif für Zu § 35.
Gewerbsgehülfen und Privatdiener (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1834,
Seite 407 fg.) kommt hiermic außer Anwendung, und sind die gedachten Personen nun-
mehr nach den Sätzen des hier nachfolgenden Tarifs unter gleicher Littera, insoweit die-
selben jedoch Lohnweber oder Lohnwirker sind, nach Maaßgabe des Tarifs AA zu ver-
nehmen.
§ 42. JFür die 7½e Unterabkheilung werden die bestehenden Sreuersätze von Ju 36.
a) — 4 gr. — für jeden männlichen Conrribuenten und
b) — 2 faür jeden weiblichen Contribuenten
auf .
— 5 Ngr. — zu a und
— 2 — p
hiermie festgesetze.
Zum lleen Abschnitte.
„Von- der Erhebungsweise.“
§ 13. Die den Mitgliedern der Districtscommissionen bewilligten Tagegelder sind Zu § 49,
mit täglich
1 Thlr. — . bei großen Steädten,
— 20 Ngr. = Mittelstädten und
—. 15 -bkleinen Städten und auf dem Lande
zu berechnen.
Allgemeine Vorschriften.
§ 14. Alle bei Berechnung der Jahressteuerbeträge etwa ausfallenden Spitzen
unter 1 Neugroschen sind, dafern sie 1 Neugroschen oder weniger becragen, in Wegfall
zu bringen, dafern sie mehr betragen, für einen vollen Neugroschen zu rechnen.