Tarif
für Gewerbtreibende der 12ten Unterabtheilung
Ister Abtheilung.
Erster Saß. Zweiter Saß.
Agenten, wozu auch stehende Geschäftsfüh-
rer ausländischer Handelshäuser gehö-
ren, Auctionatoren, Commissionärs,
Mäkler, Sensale, Unterhändler 3 Thlr. — Ngr. bie 36 Thlr. — Mgr.
Aufläder, polizeilich verpflichtette 1. — „ = 2. —
Badeanstaltsinhaber, ohne Varbirseredh-
tigkeit 1 — — 24 - — —
Bader und Barbiere, d. K. Inhaber von
Baderei= und Barbiergerechtigkeirten a0 41 —. 8 Tolr. — Nor.
b) 4- — — 6 — —
c) 2 — -— 4 - — —
— ohne dergleichen Gerechtigkeiten und.
dasern erstere nicht als blose Gewerbs--
gehülfen zu betrachten siind 15 = 1 —=
Ballenbinder, wie Aufläder.
Baretmacher, s. Strumpfstricker.
Beutler ad) 2 — 565 —
bh. 1 — 4.5 UD—
ch0 —. 15 3 15
Bierschröoter = 2 —
Blasebalgmaheer 2 6l. —
Blattbinedn da) 2 — 4 6 —
b) 1 — 4. -
c) — — 15 * 3 10 -
Bleicher, welche Bleichplaͤne oder technische
Bleichanstalten besitzen, gleichviel, ob
sie fuͤr ihr Gewerbe, oder um Lohn
bleichen, wie Fabrikanten. Dafern
aber ihr Beitrag unter 3 Thlr. — —
ausfallen sollte, sind sie in der 12ten
Unterabtheilung zu vernehmen mit 1. — 2 — .
— so bloser Lohnarbeiter, s. Gte Unterab=
theilung der IIten Abtheilung.
1840. 44