Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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4) daß derselbe in den Nachtquartieren vor Ungeziefer bewahrt, nicht gefesselt, son- 
dern in gehöriger Wartung und Pflege gehalten, bei ausbrechender Tobsucht aber 
mit Riemen, oder Gurten im Bette leicht gebunden, oder, bei Tage, bei unver- 
meidlichem, mehrstündigem Aufenthalt auf einen in einem abgelegenen Zimmer 
befindlichen und an den Fußboden mit etlichen Nägeln, oder an der Wand be- 
festigren Lehnstuhl gesetzt, die Aermelausläufe hinter der Lehne gebunden, dem- 
ungeachret aber stets beaufsichtigt werde; 
e) daß die Reise selbst ohne bedeutende Anstrengung des Kranken gemacht; 
f) daß dieselbe, wo möglich, bei günstiger Witterung unternommen; 
2) daß die mit epileptischen, oder andern Krämpfen behafteren Personen während 
der Anfälle niche etwa sehr fest gehalten, ihre vom Krampfe gebogenen und ein- 
geschlagenen Gliedmaaßen nicht mit Gewalt gerade gebogen, sondern die Kranken 
nur vor Beschädigungen durch Aufschlagen auf harte Gegenstände bewahrrt; 
h) daß bei ansteckenden Uebeln, sowohl bei Tage, als bei Nachr, die nöthigen Maaß- 
regeln zur Verhücung der Weiterverbreitung des Ansteckungsstoffs, hinsichtlich des 
Eß= und Trinkgeschirrs, der Wäsche, Betten und dergleichen genommen; 
i) daß den schweren chirurgischen Kranken die von dem Wundarzte angeordnete 
Lage in dem Wagen, oder auf der Trage gegeben, ihnen die nöchigen, bereits 
gebrauchten Verbandstücke, wo nöthig, zum Transporte geliehen werden; 
k) daß die Begleiter des Kranken, wenn ein plötzlicher und Gefahr drohender Zu- 
stand desselben eintritt, sich unverzüglich an den nächsten Bezirksarzt, oder, bei 
dessen Abwesenheit, an einen andern approbirten Arzt, oder resp. Wundarze, der 
am zeitigsten zu erlangen ist, wenden; 
1) daß die von dem Arzte ertheilten Vorschriften hinsichtlich der Speisen und Ge- 
tränke, der Bekleidung u. s. w. pünktlich befolgt werden; 
m) daß die mit ansteckenden Krankheiten behafteten Personen ihre sämmelichen brauch- 
baren Kleidungsstücke mic in die Anstalt bringen, damit diese gehörig gereinige 
werden können, und der Genesene durch deren nachherigen Gebrauch sich nicht 
eine abermalige Ansteckung zuziehe, oder, während seiner Abwesenheirt, seine Fa- 
milie, durch eine etwaige Benutzung der Kleider, auch angesteckt werde. 
§ 11. Der Aufzunehmende muß, wenn in der Aufnahmeverordnung nicht andere 
Bestimmungen darüber enthalten sind, bei seiner Ueberbringung in die Anstalt 
21)) mit Kleidung und Wäsche, wenn er in die für heilbare Uebel bestimmte dritte 
Abtheilung der Hubertusburger Anstalt (Landeskrankenhaus) aufgenommen, oder bei einer 
der beiden Irrenanstalten in die erste oder zweice Verpflegungsclasse versetzt wird, hin- 
länglich, und wenn er in der dritcen Classe der letzkern, oder in die zweite Abtheilung 
der Anstalt zu Hubertusburg für Epileptische und Blödsinnige (Landessfechhaus) aufge-
	        
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