Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(355 ) 
W 1I10.) Verordnung 
Behufs der Veröffentlichung innengedachter Bekanntmachung des ständischen 
Ausschusses zu Verwaltung der Staatsschuldencasse; 
vom 18ten November 1840. 
D. mit Allerhöchster Genehmigung von dem ständischen Ausschusse zu Verwaltung der 
Scaatsschuldencasse, in Betreff der Capiralreduction der nicht angemelderen Obligationen 
der Anleihe des Jahres 1830 auf den Nennwereh des 14 Thalerfußes und der Aus- 
zahlung der bezüglichen Capitalagiobeträge, erlassene Bekanntmachung vom Ziten dieses 
Monats wird nachstehend hiermit zur allgemeinen Kennkniß gebrache und haben Alle, die 
es angeht, sich darnach gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 Sten November 1840. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. Vogel. 
  
Bekanntmachung, 
die Capitalreduction der nicht angemeldeten Obligationen der Anleihe des 
Jahres 1830 auf den Nennwerth des 14 Thalerfußes und die Auszah= 
lung der bezüglichen Capitalagiobeträge betreffend. 
In unsrer Bekanntmachung vom 1 Aten Mai d. J., die Anmeldung der dreiprocentigen 
Obligationen der Anleihe des Jahres 1830 Behufs deren künftiger Einlösung in Sorten 
des 20 Guldenfußes betreffend, haben wir bereits zur öffentlichen Kenneniß gebracht, daß 
diejenigen Obligationen der Anleihe des Jahres 1830, welche innerhalb der in jener Be- 
kanntmachung festgesetzten dreimonatlichen, mit dem 31sten August d. J. abgelaufenen 
Frist, nicht zur Anmeldung gelangen würden, der Reduction auf den Neunwerth im 14 
Thalerfuße dergestalt unterliegen, daß der gesetzliche Agiobecrag darauf den Inhabern am 
1sten April 1841 baar ausgezahlt werden, auch von da ab die Verzinsung ferner nur 
im Nennwerthe der neuen Landeswährung startfinden soll. 
Nachdem nun Allerhöchsten Orts genehmigt worden, datz die Auszahlung der frag- 
lichen Capitalagiobeträge schon 
« vom Monat Januar 1841 ab 
bei der Casse des unterzeichneten staͤndischen Ausschusses beginnen kann; so setzen wir die 
Inhaber der nicht angemeldeten dreiprocentigen Obligationen der Anleihe des Jahres 1830 
hiervon nicht nur in Kenntniß, sondern fordern dieselben zugleich hiermit auf, von gedach- 
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