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ordneten Antheil der Einnahme an den Fuͤhrer des Duplicats herauszuzahlen hat, sind
durch Vereinigung unter solchen, oder, da nöthig, von der Inspections= beziehendlich Col-
lakurbehörde zu bestimmen.
§& 4. Der Eintrag in das Duplicat ist nicht selbstständig, sondern mirtelst Abschrife
aus dem Hauptbuche, wobei jedoch auch der Führer des Duplicats die Vollständigkeie
und Richtigkeit des Eintrags in ersteres sorgfältig zu beachten, und auf eiwanige Män-
gel aufmerksam zu machen hat, zu bewirken.
In kleineren Parochien soll dieß bald möglichst nach Eintrict der einzelnen Fälle, in
größeren mindestens bis zum Schlusse jeder Woche geschehen.
& 5. Insofern die Führung des Kirchenbuchs ausnahmsweise (§ 2) dem Küster
obliegt, bleibt der Inspections= beziehendlich Collaturbehörde vorbehalten, denselben in
Fällen, wo dieß nöthig, oder geeignec scheint, von der Vorschrift § 11 der Generalver-
ordnung vom 18en Februar 1799 und beziehendlich des Oberamtspatents vom 7ien
December 1799, wornach das Kirchenbuch schlechterdings in der Sacriftei aufzube-
wahren ist, zu dispenftren.
§ 6. Im übrigen bewendet es allenthalben bei den Vorschriften der Generalverord=
nung vom 1 8ten Februar 1799 und des Oberamtspatents vom 7i#en December 1799.
Auch haben die Ephoren, beziehendlich die Collaturbehörden, sowie die Kirchen= und
Schulräthe bei ihren amtlichen Revisionen sorgfältige Aufsicht darüber zu führen, daß
solchen, sowie gegenwärtiger Verordnung allenehalben, insbesondere auch wegen Anwen-
dung der vorschriftemäßigen Schema#a und Abgabe der Duplicate an die Ephoren und
Collarurbehörden pünctlich nachgegangen werde.
Hiernach haben sich Alle, die es angehe, gebührend zu achten.
Dresden, am 21sten November 1840.
Ministerium des Cultus und offentlichen Unterrichts.
von Wietersheim.
Heymann.