Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
  
( 378) 
Für die Citation zu einem Pro= oder Reproductionstermine 8 Mgr. 
10. Ngr. bis 
Wenn die Citation an mehrere Citandos gerichtet wird, so wird 
von jedem Citando annoch besonders entrichtet 
Für einen Oilationsschein 
Für eine Registratur über Hroduction der bei dem Be- oder Gegen- 
beweise inducirken, ingleichen über die Edition der von Anderen 
geforderten Documente 5·Ngr. bis 
Ein Document zu vidimiren . 
und wenn die Abschrife über 2 Blatt betraͤgt, fuͤr jedes folgende Blatt 
jedoch niemals über 
Für eine Registratur über die von dem Judicio selbst edirten Documente 
Fuͤr die gerichtliche Verwahrung der Documente, und zwar für jedes 
Für Requisitoriales oder Compulsoriales wegen Edirung eines Do— 
cuments 
Fuͤr eine Citation zu Abhoͤrung eines Zeugen 
Wenn mehrere citiret werden, von jedem annoch 
Den Zeugeneid aufzusetzen oder abzufassen 
Wenn die Eidesnotel auf mehrere Zeugen zu richten ist, fuͤr je— 
den Zeugen noch 
Den Zeugeneid abzunehmen, und solches zu registriren . 
Wenn mehrere Jeugen zugleich zu vereiden sind, für jeden Zeu— 
gen noch 
Einen Zeugen summaeisch zu vernehmen, und dessen Aussage zu regi 
striren, nach Beschaffenheit der Sache, 10 Rgr. 15 Ngr. bis 
deren viel oder wenig sein, 
Desgleichen über ein Interrogatorium 
Den Gerichtsbeisitzern bei JZeugenverhören mit Einschluß der F 
Assessurgebühren in Städten, jedem 
auf dem Lande, jedem . . 
Einen Zeugenrotul unter Gerichtssiegel auszufertigen 15 Ngr. bis 
Fuͤr eine Requisition wegen Abhoͤrung eines Zeugen 
Fuͤr die Publication der Gezeugnisse, und solche zu registriren 
a.) Fuͤr Aufsetzung eines de- oder referirten Eides 10 Mgr. bis 
Wenn solcher sehr weitlaͤuftig ist, 20 Ngr. bis 
  
  
  
  
Einen Zeugen auf Artikel abzuhoͤren, von jedem Artikel, es moͤgen 
  
Thlr. 
Nar. 
  
  
  
20 
10 
  
15 
  
4 
——- 
  
—— 
  
15 
  
*#
	        
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