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Für die Citation zu einem Pro= oder Reproductionstermine 8 Mgr.
10. Ngr. bis
Wenn die Citation an mehrere Citandos gerichtet wird, so wird
von jedem Citando annoch besonders entrichtet
Für einen Oilationsschein
Für eine Registratur über Hroduction der bei dem Be- oder Gegen-
beweise inducirken, ingleichen über die Edition der von Anderen
geforderten Documente 5·Ngr. bis
Ein Document zu vidimiren .
und wenn die Abschrife über 2 Blatt betraͤgt, fuͤr jedes folgende Blatt
jedoch niemals über
Für eine Registratur über die von dem Judicio selbst edirten Documente
Fuͤr die gerichtliche Verwahrung der Documente, und zwar für jedes
Für Requisitoriales oder Compulsoriales wegen Edirung eines Do—
cuments
Fuͤr eine Citation zu Abhoͤrung eines Zeugen
Wenn mehrere citiret werden, von jedem annoch
Den Zeugeneid aufzusetzen oder abzufassen
Wenn die Eidesnotel auf mehrere Zeugen zu richten ist, fuͤr je—
den Zeugen noch
Den Zeugeneid abzunehmen, und solches zu registriren .
Wenn mehrere Jeugen zugleich zu vereiden sind, für jeden Zeu—
gen noch
Einen Zeugen summaeisch zu vernehmen, und dessen Aussage zu regi
striren, nach Beschaffenheit der Sache, 10 Rgr. 15 Ngr. bis
deren viel oder wenig sein,
Desgleichen über ein Interrogatorium
Den Gerichtsbeisitzern bei JZeugenverhören mit Einschluß der F
Assessurgebühren in Städten, jedem
auf dem Lande, jedem . .
Einen Zeugenrotul unter Gerichtssiegel auszufertigen 15 Ngr. bis
Fuͤr eine Requisition wegen Abhoͤrung eines Zeugen
Fuͤr die Publication der Gezeugnisse, und solche zu registriren
a.) Fuͤr Aufsetzung eines de- oder referirten Eides 10 Mgr. bis
Wenn solcher sehr weitlaͤuftig ist, 20 Ngr. bis
Einen Zeugen auf Artikel abzuhoͤren, von jedem Artikel, es moͤgen
Thlr.
Nar.
20
10
15
4
——-
——
15
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