Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
53. 
54. 
55. 
56. 
57. 
58. 
  
Wenn die Besichtigung, Ausmessung oder Berainung außerhalb des 
Orts, an welchem die Gerichtsstelle befindlich ist, und außerhalb 
der Flur dieses Orts gehalten und vorgenommen wird, so erhalten 
an Auslösung täglich 
a.) ein Beamter in dem Amtsbezirke 
außer dem Amtsbezirke Z Z 
b.) ein Actuarius Z 
.) der Richker eines Patrimonial- oder Stadtgerichts 
d.) ein Landrichter 
e.) ein Landschoͤppe 
f.) eine andere Gerichtsperson 
in Städten Z 
auf dem Lande 
Das aufgewendete Roß= und Fuhrlohn, ingleichen der etwa 
noͤthige baare Verlag wegen des Quartiers wird besonders liqui— 
dirt; es darf aber solches nicht uͤbermaͤßig angesetzt werden, und 
es ist vielmehr in Ansehung desselben aller unnoͤthige Aufwand zu 
vermeiden. 
werden; auch sind die Interessenten mit Reichung derselben nicht 
zu beschweren. 
Uebrigens haben die Obrigkeiten und Gerichtspersonen sich 
nach diesen Sätzen bei andern ähnlichen, mit Reisen verbundenen 
Expeditionen genau zu richten. Den Gerichtsverwaltern sollen 
in dem Falle, da sie, außer den schon angesetzten Gerichtstägen, 
zu Aufrichtung eines Testaments oder zu einem andern actu vo- 
luntariae jurisdictionis insbesondere ersucht oder erforderk wer- 
den, ebenfalls Auslösung und Reisekosten passirt werden. 
Für die Citation zu einer zu halcenden Besichtigung, Ausmessung und 
Berainung . 
Fuͤr die Verpflichtung eines Feldmessers, Calculators, Hauswirths oder 
einer sonst zu adhibirenden sachverstaͤndigen Person 
Den Gerichtsbeisitzern, wie ad No. 11. 
Fuͤr die Abfassung der Eidesnotel bei Verpflichtung dergleichen Personen 
Für die Registrarur über die Verpflichtung 
Für Ferkigung eines Aufsatzes, welcher die Gegenstände und Fragen. 
enchält, worüber das Gutachten eines Sachverständigen erfordert 
wird, 
Wegen der Beköstigung darf erwas niche liquidirt 
  
  
# 
15 Ngr. 20 Mgr. bis 
Thle. 
.—.——— 
1 
  
  
Nar. 
10 
10 
15 
12 
  
  
  
pf.
	        
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