No.
53.
54.
55.
56.
57.
58.
Wenn die Besichtigung, Ausmessung oder Berainung außerhalb des
Orts, an welchem die Gerichtsstelle befindlich ist, und außerhalb
der Flur dieses Orts gehalten und vorgenommen wird, so erhalten
an Auslösung täglich
a.) ein Beamter in dem Amtsbezirke
außer dem Amtsbezirke Z Z
b.) ein Actuarius Z
.) der Richker eines Patrimonial- oder Stadtgerichts
d.) ein Landrichter
e.) ein Landschoͤppe
f.) eine andere Gerichtsperson
in Städten Z
auf dem Lande
Das aufgewendete Roß= und Fuhrlohn, ingleichen der etwa
noͤthige baare Verlag wegen des Quartiers wird besonders liqui—
dirt; es darf aber solches nicht uͤbermaͤßig angesetzt werden, und
es ist vielmehr in Ansehung desselben aller unnoͤthige Aufwand zu
vermeiden.
werden; auch sind die Interessenten mit Reichung derselben nicht
zu beschweren.
Uebrigens haben die Obrigkeiten und Gerichtspersonen sich
nach diesen Sätzen bei andern ähnlichen, mit Reisen verbundenen
Expeditionen genau zu richten. Den Gerichtsverwaltern sollen
in dem Falle, da sie, außer den schon angesetzten Gerichtstägen,
zu Aufrichtung eines Testaments oder zu einem andern actu vo-
luntariae jurisdictionis insbesondere ersucht oder erforderk wer-
den, ebenfalls Auslösung und Reisekosten passirt werden.
Für die Citation zu einer zu halcenden Besichtigung, Ausmessung und
Berainung .
Fuͤr die Verpflichtung eines Feldmessers, Calculators, Hauswirths oder
einer sonst zu adhibirenden sachverstaͤndigen Person
Den Gerichtsbeisitzern, wie ad No. 11.
Fuͤr die Abfassung der Eidesnotel bei Verpflichtung dergleichen Personen
Für die Registrarur über die Verpflichtung
Für Ferkigung eines Aufsatzes, welcher die Gegenstände und Fragen.
enchält, worüber das Gutachten eines Sachverständigen erfordert
wird,
Wegen der Beköstigung darf erwas niche liquidirt
#
15 Ngr. 20 Mgr. bis
Thle.
.—.———
1
Nar.
10
10
15
12
pf.