Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
  
94. 
95. 
  
96. 
(383 ) 
Den Gerichtspersonen uͤberhaupt, 
in Staͤdten 
auf dem Lande 
dem Proclamator 
Hieruͤber wird der baare Aufwand an Druckerkosten und 
wegen Transportirung und Aufbewahrung der Mobilien beson- 
ders liquidire. 
Wenn die Erxpedition in einer Stunde oder zwei Stunden 
vollendet wird, so kann nur die Hälfte von den gedachten An- 
sätzen genommen werden. 
Wenn dem Gläubiger die abgepfändeten Sachen an Zahlungsstatt gege- 
ben werden, nach Weitläuftigkeit der Sache, 15 Ngr. 20 Mgr. bis 
Für Vollstreckung der Hülfe in ein Grundstück, und die Expedirung 
der dabei vorkommenden Handlungen, nach Beschaffenheit des 
Grundstücks, . 20Ngrbt8 
Fuͤr die uͤber eine solche Hülssollsrrckung gefertigte Registratur 
15 Mgr. bis 
Den Gerichtspersonen überhaupk, 
  
98. 
  
  
  
99. 
100. 
101. 
in Staͤdten 
auf dem Lande 
4 
FJür die Auefertigung eines Hülfescheins, und solchen i in das Consens- 
buch einzutragen, mit Ausschluß der Copialien, nach Beschaffen- 
heit des Grundstücks, . 15 Ngr. bis 
Für die Registratur, wenn der Schuldner die Hülfe für vollstrecke an- 
nimmr, und sich dessen erklärer, nach Beschaffenheit des Grund- 
stuͤcks, 15 Ngr. bis 
Den Gerichtsbeisi itern, wie ad No. 11. 
Für die nach erfolgter Hülfsvollstreckung an den Schuldner erlassene 
Injunction wegen Bezahlung des Liquicki bei Vermeidung der 
Subhastation 
Für Bestellung eines Seguesters, Abfassung der dießfallsi igen Eidesno- 
tel und fuͤr dessen Verpflichtung, ingleichen fuͤr die Verpflichtung 
eines Handlungsdieners, Markthelfers, Burschen, Dienstboten, 
Curatoris massae oder hereditatis 
Den Gerichtsbeisitzern, wie ad No. 11. 
Fuͤr die Registratur uͤber die Bestellung und Verpflichtung eines Sequesters 
  
  
Thlr. 
53* 
20 
20 
20 
15 
20 
20 
10 
  
Nar. 
20 
15 
 
	        
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