Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
102. 
103. 
104. 
105. 
106. 
107. 
108. 
109. 
110. 
111. 
112. 
113. 
114. 
115. 
116. 
384 12 
getroffenen Verfuͤgung, nach Beschaffenheit des Gegenstandes, 
Wegen Abnahme, Eramination und Justification der Se- 
questrationsrechnungen, ingleichen wegen Entlassung des Segque- 
sachen gehalten. 
Sequestri % 15 Mgr. bis 
Für die Verpachkung eines Grundstücks in vim Sequestri, nach Be- 
schaffenheit des Grundstücks, . 4 
Hierüber 
nach Anzahl der Licitorum, von jedem Licito . 6„ 
Den Gerichtsbeisitzern, wie ad No. 11. 
Für die Registratur über die beschehene Verpachtung 15 Ngr. 20 Mgr. bis 
Für Entwerfung eines Patents wegen Subhastation eines Grundstücks, 
nach Beschaffenheit und Größe des Grundstücks, 20 Ngr. 1 Thlr. bis 
Für Enewerfung eines Avertissemenes wegen einer Subhastation 
an die Gläubiger oder an den Richter, unter dessen Jurisdiction 
einzelne Perkinentien liegen, . 15 Ngr. bis 
Für die Registratur wegen der Affirion k * 
Für die Registratur wegen der Refirion . 
Fuͤr die Consignation der Pertinentien, Onerum, Servituten und 
Auszüge, bei Subhastationen 15 Ngr. 20 Ngr. bis 
Für die Censignation der Invenkarienstücke, nach Weirläuftigkeic der 
Sache, 1. % 20 Ngr. 1 Thlr. bis 
Für die Proclamation und übrige Verrichtung im Licitationstermine 
Bei wichtigen Gütern 
Hierüber wird von jedem Licitanten fuͤr jedes Lieitum, auch 
wenn es vor dem Termine und in Schriften geschieht, noch ent— 
richtet . . 
Den Gerichtsbeisitzern, wie ad No. 11. 
Fuͤr die Registratur, wenn das Grundstuͤck erstanden wird, und uͤber 
die zugleich zu bestellende Caucion 
  
Thlr. 
Fir eine Ausfertigung wegen einer in Beziehung auf die Sequestration 
10 Ngr. 15 Mgr. bis 
sters wird es, in Ansehung der Kosten, wie in Vormundschafts- 
Jür Entwerfung eines Parents zu Verpachtung eines Guts in vim 
Fuͤr Entwerfung eines Avertissements wegen einer solchen Verpachtung 
1 Thlr. bis 
wenn dieselbe per modum licitationis geschieher, für die Proclamation - 
  
Fuͤr die Notification der Subhastation an den Schuldner, ingleichen 
  
Ngr. 
20 
20 
10 
  
EI 
  
— —— — —3 
  
  
15 Ngr. bis 
  
S 
20 
  
  
  
pf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.