Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
16. 
18. 
19. 
20. 
21. 
( 388 ) 
Den Gerichtspersonen uͤberhaupt, 
in Staͤdten . . . «. 
auf dem Lande 
Einer durch ein erfolgtes Verbrechen beschaͤdigten Person die Anzeige uͤber 
dasjenige, was vorgefallen ist, bewerkstelligen zu lassen, und solche 
zu registriren, nach Weitlaͤuftigkeit der Sache, 15 Mgr. bis 
. Diese Anzeige eidlich bestärken zu lassen 
Den Gerichtspersonen überhaupe, 
in Städten . 
auf dem Lande 
Fuͤr eine Haussuchung und die daruͤber gehaltene NRegistralur 
Den Gerichtspersonen überhaupt, 
in Städten . 
auf dem Lande 
Eine gestohlene Sache durch Sachverstaͤndige wuͤrdern zu lassen und den 
Erfolg zu registriren, nach Weitläuftigkeik der Sache, 15 Mgr. bis 
Den Gerichtspersonen uberhaupe- 
in Staͤdten 
auf dem Lande 
Den Ort, wo ein Verbrechen begangen und veruͤbt worden ist, noͤthi— 
gen Falls in Augenschein zu nehmen, und die befundene Veschaf- 
fenheit zu registriren 
Den Gerichtspersonen, wie bei No. 18. 
Verwundung oder Beschädigung zu registriren 
Den Gerichtspersonen überhaupr, 
in Städten 
auf dem Lande . 
Einen todten Koͤrper aufzuheben, zu besi 2 und die 22 zu 
registriren 
Den Gerichtspersonen überhaupt, 
in Städten . 
auf dem Lande 
Fuͤr die Verpflichtung eines Arztes oder Wundarztes zu einer vorzuneh. 
menden Section oder Besichtigung, da, wo es nöthig ist, mir 
Einschluß der darüber ausgenommenen Zegistrarur, 
  
  
  
  
Einen Verwundeten zu besichtigen, und die befundene Beschaffenheic der 
  
Thlr. 
  
  
  
  
Ngr. 
10 
20 
10 
10 
20 
18 
10 
20 
20 
20 
15 
10 
15 
10 
20 
  
  
  
  
  
pf.
	        
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