Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
24. 
25. 
26. 
( 389 ) 
Der Besichtigung und Section eines Leichnams beizuwohnen, und die 
deshalb wegen Requisition des Arztes und Wundarzkes, oder sonst 
nöthigen mündlichen oder schriftlichen Verordnungen zu geben 
Für die Registratur über die Besichtigung und Section 
Den Gerichtspersonen überhaupt, 
in Städten . 
auf dem Lande 
Anmerkung. Was für den beigezogenen Arzt und Wundarzt 
hierbei oder bei anderen Verrichtungen in Ansatz zu brin— 
gen ist, richtet sich nach der fuͤr Aerzte und Wundaͤrzte bei me- 
dicinisch-gerichtlichen Handlungen bestehenden besonderen Taxe. 
Wenn der Richter und Actuarius außerhalb des Orts, an welchem die 
Gerichtsstelle befindlich ist, eine Expedition in Untersuchungssachen 
vornehmen muͤssen, so wird es wegen der Ausloͤsung und Reise- 
kosten eben so, wie ad No. 53 Tit. 1 vorgeschrieben worden ist, 
gehalten. 
Fuͤr Ausfertigung eines Steckbriefs wider einen Delinquenten oder aus- 
getretenen Schuldner 
  
27. 
28. 
29. 
31. 
32. 
33. 
34. 
Wenn mehrere ausgefertiget werden, fuͤr jeden annoch 
Fuͤr die Ausfertigung eines salvi conductus 
Fuͤr die Anordnung einer Arretirung, und fuͤr die darüber aufzenom. 
mene Negistrarur 
Für die Arrerirung einer Person, wenn der Richter oder Actuarius selbst 
dabei gegenwaͤrtig ist, und fuͤr die daruͤber abgefaßte Registratur 
Den Gerichtspersonen in Stäaͤdten 
auf dem Lande 
Fuͤr einen Revers wegen Auslieferung eines Arrestaten 
Fuͤr die Instruction zur Abholung eines anderwaͤrts eingebrachten Ge— 
fangenen, Delinquenten oder ausgetretenen Schuldners 
Dem Beamten, Gerichtshalter oder Actuarius, wenn er selbst dabei 
zugegen ist, ingleichen wenn Gefangene in auswaͤrtige Gerichte 
und Orte zur Confrontation, oder aus anderen nach der Lage und 
dem Gange des Criminalprocesses vorkommenden Ursachen, gestellet 
oder gefuͤhret werden, mit Einschluß der Zehrungskosten, taͤglich 
Fuͤr Verpflichtung eines Dollmetschers in Faͤllen, wo es nach Vor— 
schrift des Generalis vom 30sten April 1783, 8 11 noͤthig ist, 
und fuͤr die daruͤber abgefaßte Registratur 
  
1840. 
  
Thlr. 
— 
54 
20 
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10 
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bf.
	        
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