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Der Besichtigung und Section eines Leichnams beizuwohnen, und die
deshalb wegen Requisition des Arztes und Wundarzkes, oder sonst
nöthigen mündlichen oder schriftlichen Verordnungen zu geben
Für die Registratur über die Besichtigung und Section
Den Gerichtspersonen überhaupt,
in Städten .
auf dem Lande
Anmerkung. Was für den beigezogenen Arzt und Wundarzt
hierbei oder bei anderen Verrichtungen in Ansatz zu brin—
gen ist, richtet sich nach der fuͤr Aerzte und Wundaͤrzte bei me-
dicinisch-gerichtlichen Handlungen bestehenden besonderen Taxe.
Wenn der Richter und Actuarius außerhalb des Orts, an welchem die
Gerichtsstelle befindlich ist, eine Expedition in Untersuchungssachen
vornehmen muͤssen, so wird es wegen der Ausloͤsung und Reise-
kosten eben so, wie ad No. 53 Tit. 1 vorgeschrieben worden ist,
gehalten.
Fuͤr Ausfertigung eines Steckbriefs wider einen Delinquenten oder aus-
getretenen Schuldner
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Wenn mehrere ausgefertiget werden, fuͤr jeden annoch
Fuͤr die Ausfertigung eines salvi conductus
Fuͤr die Anordnung einer Arretirung, und fuͤr die darüber aufzenom.
mene Negistrarur
Für die Arrerirung einer Person, wenn der Richter oder Actuarius selbst
dabei gegenwaͤrtig ist, und fuͤr die daruͤber abgefaßte Registratur
Den Gerichtspersonen in Stäaͤdten
auf dem Lande
Fuͤr einen Revers wegen Auslieferung eines Arrestaten
Fuͤr die Instruction zur Abholung eines anderwaͤrts eingebrachten Ge—
fangenen, Delinquenten oder ausgetretenen Schuldners
Dem Beamten, Gerichtshalter oder Actuarius, wenn er selbst dabei
zugegen ist, ingleichen wenn Gefangene in auswaͤrtige Gerichte
und Orte zur Confrontation, oder aus anderen nach der Lage und
dem Gange des Criminalprocesses vorkommenden Ursachen, gestellet
oder gefuͤhret werden, mit Einschluß der Zehrungskosten, taͤglich
Fuͤr Verpflichtung eines Dollmetschers in Faͤllen, wo es nach Vor—
schrift des Generalis vom 30sten April 1783, 8 11 noͤthig ist,
und fuͤr die daruͤber abgefaßte Registratur
1840.
Thlr.
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