Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
51. 
52. 
53. 
( 390 ) 
Für die summarische Vernehmung eines Inculpaten oder Inguisiten, 
mit Einschluß der Registratur, je nachdem die Vernehmung weit- 
läuftig und mühsam ist, 15 Ngr. 20 Ngr. 1 Thlr. bis 
Den Gerichtspersonen überhaupt, in Städten 
auf dem Lande 
Gür Aufsetzung der Puncte, welche dem Angeschuldigten bei dem Schluß- 
verhör vorzuhalten sind, . . 1 Thlr. bis 
Für das Verhör über dieselben, je nachdem die Vernehmung weitläuf- 
tig und mühsam ist, 15 Ngr. 20 MNgr. 1 Thlr. bis 
Den Gerichtspersonen überhaupt, wie bei No. 35. 
Für eine Confrontation und die darüber aufzunehmende Registratur, 
nach Weitläuftigkeit der Sache, 10 Ngr. 15 Mgr. bis 
Den Gerichtspersonen, wie bei No. 35. 
Für Abnahme des Handgelöbnisses 
Wegen des den Untersuchungsacken vorzusetzenden Repertorüs von jedem 
Volumine 
und wenn letzteres über 200 Blatt betraͤgt 
Fuͤr Beiwohnung einer vom Defensor und andern mit Inquisiten oder 
Inculpaten gesuchten Unterredung 
Fuͤr Beiwohnung, wenn dem Defensor die Acten zum Perlustriren und 
zum Excerpiren vorgelegt werden, 
Nothdurft, mit Einschluß der Registratur, 
Fuͤr eine schriftliche Auflage 
darf und wirklich selbst entscheidet, 20 Ngr. bis 
Für eine Urthelsfrage oder Bericht Behufs der Abfassung des Erkenntnisses 
Für die Inrotulation der Acten, nach Beschaffenheit der Sache, 
sz 5 Ngr. 8 Mgr. bis 
Das Urehel zu den Acten zu bringen . . 
Für einen Bericht auf ein Begnadigungegesuch 
Für einen Bericht, womit eingeforderte Acten eingereicht werden, 
Fuͤr die Publication einer Verordnung oder eines Urthels, und die Re- 
gistratur daruͤber zu fertigen 
Für Abfassung eines Reinigungseides Z 8 Mgr. bis 
Den Reinigungseid dem Inculparen abzunehmen Z 
Den Gerichtspersonen überhaupt, in Städten Z 
  
auf dem Lande " 
  
Für die Verstattung einer Frist zur Defension und Beibringung der 
Für das Erkenneniß, insoweit solches der Unterrichter selbst abfassen 
  
Thlr. 
— 
  
  
Nar. pf. 
10 
15 
10 
10 
20 
10 
#. 
10 
□— □ 
O2 
10 
15 
10 
10 
10 
10 
  
 
	        
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