No.
35.
36.
37.
38.
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40.
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51.
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53.
( 390 )
Für die summarische Vernehmung eines Inculpaten oder Inguisiten,
mit Einschluß der Registratur, je nachdem die Vernehmung weit-
läuftig und mühsam ist, 15 Ngr. 20 Ngr. 1 Thlr. bis
Den Gerichtspersonen überhaupt, in Städten
auf dem Lande
Gür Aufsetzung der Puncte, welche dem Angeschuldigten bei dem Schluß-
verhör vorzuhalten sind, . . 1 Thlr. bis
Für das Verhör über dieselben, je nachdem die Vernehmung weitläuf-
tig und mühsam ist, 15 Ngr. 20 MNgr. 1 Thlr. bis
Den Gerichtspersonen überhaupt, wie bei No. 35.
Für eine Confrontation und die darüber aufzunehmende Registratur,
nach Weitläuftigkeit der Sache, 10 Ngr. 15 Mgr. bis
Den Gerichtspersonen, wie bei No. 35.
Für Abnahme des Handgelöbnisses
Wegen des den Untersuchungsacken vorzusetzenden Repertorüs von jedem
Volumine
und wenn letzteres über 200 Blatt betraͤgt
Fuͤr Beiwohnung einer vom Defensor und andern mit Inquisiten oder
Inculpaten gesuchten Unterredung
Fuͤr Beiwohnung, wenn dem Defensor die Acten zum Perlustriren und
zum Excerpiren vorgelegt werden,
Nothdurft, mit Einschluß der Registratur,
Fuͤr eine schriftliche Auflage
darf und wirklich selbst entscheidet, 20 Ngr. bis
Für eine Urthelsfrage oder Bericht Behufs der Abfassung des Erkenntnisses
Für die Inrotulation der Acten, nach Beschaffenheit der Sache,
sz 5 Ngr. 8 Mgr. bis
Das Urehel zu den Acten zu bringen . .
Für einen Bericht auf ein Begnadigungegesuch
Für einen Bericht, womit eingeforderte Acten eingereicht werden,
Fuͤr die Publication einer Verordnung oder eines Urthels, und die Re-
gistratur daruͤber zu fertigen
Für Abfassung eines Reinigungseides Z 8 Mgr. bis
Den Reinigungseid dem Inculparen abzunehmen Z
Den Gerichtspersonen überhaupt, in Städten Z
auf dem Lande "
Für die Verstattung einer Frist zur Defension und Beibringung der
Für das Erkenneniß, insoweit solches der Unterrichter selbst abfassen
Thlr.
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Nar. pf.
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15
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20
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O2
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