Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
68. 
( 392 ) 
Ueberdieß erhält der Dollmerscher, wenn er nicht am Orte 
oder innerhalb einer WVierrelmeile sich aufhält, eben so viel, nach 
Verhäleniß seines Standes, als bei No. 65 und 66 wegen der 
Zeugen bestimmt ist. 
Einer Hebamme für Besicheigung wegen Verdachts der Schwangerschaft 
oder verheimlichter Niederkunft, auch sonst 
Anmerkung. Die vorstehend bei einzelnen Handlungen und 
nach Lage der Sache vor besetzter Gerichtsbank zu fuͤhren 
gewesen sind. Jedoch moͤgen bei den unter Nris. 22 
zogenen Beisitzer Gebuͤhren auch in anderen Untersuchungen 
passiren. 
Tit. 3. 
Von den in Ansehung der juris dictionis volun- 
tariae und sonst in Gerichten vorfallenden Erpe- 
ditionen, auch Nocariatshandlungen. 
Lür Registrirung eines Kaufcontracts, wenn die Kaufsumme 100 Thlr. 
— — dder weniger beträgt 
wenn die Kaufsumme über 100 Thlr. — — ansteigt 
15 Ngr. 20 Nar. bis 
Für Durchgehung, Monirung und Abänderung eines von den Inter- 
essenen überreichten schriftlichen Kaufcontracts, in Gegenwart und 
mit Zuziehung der Interessenten, und für die darüber gefertigte 
Registratur, mie Einschluß der Recognition, 
wenn die Kaufsumme 100 Thlr. — — oder weniger beträge 
wenn die Kaufsumme über 100 Thlr. — — ansteigse 
15 Ngr. 20 Mgr. bis 
3. Fuͤr das Extensum der Urkunde, 
wenn die Kauffsumme 100 Thlr. — — oder weniger beträgt 
wenn die Kaufsumme über 100 Thlr. — — ansteigt 
15 Ngr. 20 MNgr. bis 
WGür die Confirmation des Kaufcontracts wird noch besonders bezahle, 
a) wenn die Kaufsumme unter 50 Thlr. beträgt 
b) von 50 Thlr. incl bis 100 Thlr. excl. 
  
Expeditionen bemerkten Gebühren für die Gerichtspersonen 
sind nur in denjenigen Untersuchungen zulässig, welche 
und 53 bemerkten Handlungen für die vom Gericht zuge- 
  
  
Thlr. 
Ngr. 
15 
  
10 
10 
10 
10 
18 
  
  
  
  
pf.
	        
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