No.
68.
( 392 )
Ueberdieß erhält der Dollmerscher, wenn er nicht am Orte
oder innerhalb einer WVierrelmeile sich aufhält, eben so viel, nach
Verhäleniß seines Standes, als bei No. 65 und 66 wegen der
Zeugen bestimmt ist.
Einer Hebamme für Besicheigung wegen Verdachts der Schwangerschaft
oder verheimlichter Niederkunft, auch sonst
Anmerkung. Die vorstehend bei einzelnen Handlungen und
nach Lage der Sache vor besetzter Gerichtsbank zu fuͤhren
gewesen sind. Jedoch moͤgen bei den unter Nris. 22
zogenen Beisitzer Gebuͤhren auch in anderen Untersuchungen
passiren.
Tit. 3.
Von den in Ansehung der juris dictionis volun-
tariae und sonst in Gerichten vorfallenden Erpe-
ditionen, auch Nocariatshandlungen.
Lür Registrirung eines Kaufcontracts, wenn die Kaufsumme 100 Thlr.
— — dder weniger beträgt
wenn die Kaufsumme über 100 Thlr. — — ansteigt
15 Ngr. 20 Nar. bis
Für Durchgehung, Monirung und Abänderung eines von den Inter-
essenen überreichten schriftlichen Kaufcontracts, in Gegenwart und
mit Zuziehung der Interessenten, und für die darüber gefertigte
Registratur, mie Einschluß der Recognition,
wenn die Kaufsumme 100 Thlr. — — oder weniger beträge
wenn die Kaufsumme über 100 Thlr. — — ansteigse
15 Ngr. 20 Mgr. bis
3. Fuͤr das Extensum der Urkunde,
wenn die Kauffsumme 100 Thlr. — — oder weniger beträgt
wenn die Kaufsumme über 100 Thlr. — — ansteigt
15 Ngr. 20 MNgr. bis
WGür die Confirmation des Kaufcontracts wird noch besonders bezahle,
a) wenn die Kaufsumme unter 50 Thlr. beträgt
b) von 50 Thlr. incl bis 100 Thlr. excl.
Expeditionen bemerkten Gebühren für die Gerichtspersonen
sind nur in denjenigen Untersuchungen zulässig, welche
und 53 bemerkten Handlungen für die vom Gericht zuge-
Thlr.
Ngr.
15
10
10
10
10
18
pf.