Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

10. 
11. 
  
394 ) 
Fuü Eintragung eines Kauf= ingleichen eines andern Contracts in das 
Gerichtshandelsbuch, und selbigen darinnen zu vidimiren, neben 
den Copialien, 
Dieselben Gebühren werden auch bei Tauschcontracten entrich— 
tet. 
cher, Protocolle, Erb- und Zinsregister, und uͤberhaupt alles 
desjenigen, was sonst bei den Kaufcontracten unmittelbar in Ruͤck— 
sicht der Kaufgelderanweisung, Vertheilung, Regulirung der Aus— 
züge, Verzichrleistung und dergleichen verhandelt wird, ekwas nicht 
liquidiret werden. Es wird daher die Muleiplicirung der Spor- 
leln bei den Kaufcontracten und deren Confirmation hierdurch 
anderweit ernstlich untersagt. Dagegen bleibt, was bei den Kaufs- 
confirmationen die Gerichtsherrschaften annoch sonst als Gerichts- 
nutzungen zu fordern befugt sind, und zwar, insefern sie nicht 
nach Procentsätzen zu entrichten sind, nach dem Berrag, welcher 
sich bei der Werkhsübertragung aus dem Zwanzigguldenfuß in den 
Wierzehnthalerfuß und nach Besinden Oecimalcourankt, Inhalts 
der der Verordnung vom 23sten Juli 1840 beigefügren Tabelle 
unter A, herausstellt, denselben vorbehalten. . 
Uebrigens werden die bei No. 1 bis 7 erwähnten Gebühren 
von beiden Kaufscontrahenten, Käufern und Verkäufern, zu- 
sammengetragen, daferne unker ihnen ein anderes nicht paciscirt 
worden ist. 
Für die Registratur über die Auflassung der Lehn an einem verkauf- 
ten oder sonst alienirten Grundstück giebt jede Person, welche 
solche thut, wenn die Auflassung besonders, und nicht bei der 
Confirmation des Kaufs geschiehet, 
Fuͤr Betennung der Lehn giebe jeder Erbe bei Empfahung der gesimm= 
ten Lehn an den in die Erbschaft gehörigen Grundstäcken, außer 
demjenigen, was an einigen Orten die Gerichtsherrschaft als Ge- 
richtsnutzungen zu fordern berechtigk ist, 
Der Käufer oder Annehmer 
Wo es eingeführt ist, daß über Allodialgrundstücke besondere Lehns— 
scheine ertheilet werden, und wenn einer ein ererbtes Grundstück 
in Lehn nimmt, giebt der Annehmer, wenn nicht weniger oder 
auch mehr durch Recesse und Observanz bestimmt ist, 
Für Bestellung eines Lehnträgers . 
  
Ueberdieß soll und darf wegen Aufschlagung der Gerichtsbü- 
— 
  
  
  
  
Thlr. 
Nar. 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.