Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
42. 
43. 
44. 
45. 
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48. 
1 
  
(400 ) 
2 
Wenn ein gerichtlich hinterlegtes Testament oder Codicill wieder zuruͤckgenom— 
men wird, uͤberhaupt, mit Einschluß der daruͤber gehaltenen Registratur, 
wenn es aber außerhalb der Gerichtestelle geschieht 
Den Gerichtspersonen im ersten Falle 
im zweiten Falle 
Für Eröffnung und Publication eines Testaments, und die desh alb 
nöthige Registratur zu fertigen . 1 Thlr. bis 
Den Gerichtspersonen uberhaupt, nach Be schaff enheit der Sache und 
Wegen Zufertigung einer Abschrift von dem Testamente quoad pas- 
sum concernentem an die Legatarien, bezahlt der Legatar, außer 
den Copialien und Vidimusgebuͤhren, annoch 
Für die Obsignation einer Verlassenschaft, und die deehalb nöthige Re— 
gistratur zu fertigen, nach Verschiedenheit und Weitlaͤuftigkeit 
der deshalb nöthigen Expeditien, 1 Thlr. 10 Ngr. bis 
Den Gerichtspersonen . — 20 M gr. bis 
Gür die Resignation einer Verlassenschafe ; die Haͤlfte der bei der Ob— 
signation statthabenden Gebuͤhren. 
Diese Gebuͤhren sind jedoch nur bei der ersten Obsignation und 
bei der Hauptresignation, nicht aber bei einzelnen im Laufe der 
Inventur vorkommenden Ob- und Resignationen statthaft. 
Fuͤr Consignirung oder Inventirung einer Berlassenschaft auf jede volle 
Stunde 
Jeder Gerichtsperson auf jede volle Stunde 
in Staͤdten 
auf dem Lande 
Es muß aber, wie viel Stunden jedesmal erpedirt worden ist bei 
dem Protocolle getreulich angemerkt werden. 
Fuͤr die Ausfertigung des Inventarii, außer den Copialien, von jedem, 
nach Maaßgabe des Generalis vom 1sten September 1804 ge- 
schriebenen Bogen der Reinschrift, 
Einer Erbtheilung auf Verlangen der Erben beizuwohnen, und die 
Registratur daruͤber zu fertigen, fuͤr jede Expedition 
Den Gerichtspersonen, in Staͤdten 
auf dem Lande 10 Mzgr. bis 
Die Dauer der Expedition ist wenigstens auf zwei bis drei Stun- 
statt. 
  
Personen, . 4 Ngr. 5 Ngr. 8 Mgr. bis 
den zu rechnen, außerdem sindet nur die Hälfte dieser Gebühren 
  
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