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Wenn ein gerichtlich hinterlegtes Testament oder Codicill wieder zuruͤckgenom—
men wird, uͤberhaupt, mit Einschluß der daruͤber gehaltenen Registratur,
wenn es aber außerhalb der Gerichtestelle geschieht
Den Gerichtspersonen im ersten Falle
im zweiten Falle
Für Eröffnung und Publication eines Testaments, und die desh alb
nöthige Registratur zu fertigen . 1 Thlr. bis
Den Gerichtspersonen uberhaupt, nach Be schaff enheit der Sache und
Wegen Zufertigung einer Abschrift von dem Testamente quoad pas-
sum concernentem an die Legatarien, bezahlt der Legatar, außer
den Copialien und Vidimusgebuͤhren, annoch
Für die Obsignation einer Verlassenschaft, und die deehalb nöthige Re—
gistratur zu fertigen, nach Verschiedenheit und Weitlaͤuftigkeit
der deshalb nöthigen Expeditien, 1 Thlr. 10 Ngr. bis
Den Gerichtspersonen . — 20 M gr. bis
Gür die Resignation einer Verlassenschafe ; die Haͤlfte der bei der Ob—
signation statthabenden Gebuͤhren.
Diese Gebuͤhren sind jedoch nur bei der ersten Obsignation und
bei der Hauptresignation, nicht aber bei einzelnen im Laufe der
Inventur vorkommenden Ob- und Resignationen statthaft.
Fuͤr Consignirung oder Inventirung einer Berlassenschaft auf jede volle
Stunde
Jeder Gerichtsperson auf jede volle Stunde
in Staͤdten
auf dem Lande
Es muß aber, wie viel Stunden jedesmal erpedirt worden ist bei
dem Protocolle getreulich angemerkt werden.
Fuͤr die Ausfertigung des Inventarii, außer den Copialien, von jedem,
nach Maaßgabe des Generalis vom 1sten September 1804 ge-
schriebenen Bogen der Reinschrift,
Einer Erbtheilung auf Verlangen der Erben beizuwohnen, und die
Registratur daruͤber zu fertigen, fuͤr jede Expedition
Den Gerichtspersonen, in Staͤdten
auf dem Lande 10 Mzgr. bis
Die Dauer der Expedition ist wenigstens auf zwei bis drei Stun-
statt.
Personen, . 4 Ngr. 5 Ngr. 8 Mgr. bis
den zu rechnen, außerdem sindet nur die Hälfte dieser Gebühren
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