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über 2 Thaler bis mit 3 Thaler .
und so ferner nach gleichem Vethaltuise von jedem Thaler Mehr-
werth des Holzes
Vom ssten October bis zum letzten Maͤrz passi ti dieser Auf-
wand ohne weiteres, außerhalb dieser Zeit nur, wenn die Heitzung
wegen besonderer Umstände nothwendig gewesen ist, indem es im
übrigen bei dem Generale vom 514en December 1815 bewendet.
Wenn der Inhaftat vor Gericht und wieder in das Gefängniß geführt
wird, jedesmal
Einen Ingquisiten oder Inhaftaten in eine vLandesstrafanstalr zu trans-
portiren, außer den Meilengebuͤhren,
Eine Zuͤchtigung mit Ruthen vorzunehmen
Diese Gebuͤhren, wie solche in den vorstehenden Rummern
enthalten sind, bekommen auf dem Lande, wo keine Gerichtsdiener
sind, die Richter und Schöppen, wo niche bereics ihnen ihre Ge-
bühren in einem oder dem anderen Puncte angesetzt sind.
Bei der Execution einer Todesstrafe gegenwärrig zu sein
Wo und bei welchen Gerichken es hergebrachr ist, daß der
Bote oder Gerichtsdiener bei den actibus voluntariae jurisdictio-
nis einige Gebuͤhren erhält, hat es dabei ferner sein Bewenden,
und sind dieselben, insofern sie nicht etwa nach Procentsätzen zu
enrrichten sind, nach der der Verordnung vom 23ten Juli 1840
beigefügten Tabelle unter A aus dem Zwanzigguldenfuße in die
neue Währung und nach der neuen Thalereintheilung umzurechnen;
wo aber etwas besonderes nicht hergebracht ist, mag demselben bei
der Expedition eines actus voluntariae jurisdictionis gereicht
werden,
in Scädten Z
auf dem Lande . .
II. Nachrichtergebuͤhren betreffend.
Won jeder Person, die vom Leben zum Tode gebracht wird
Auf Tag und Nacht, wenn der Nachrichter mit seinem Knechte uͤber
Land reisen muß, Zehrung und fuͤr die Pferde
Thlr.
Ngr.
15
10
15
□5
pf.