Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

  
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Wenn ein Vergleich zu Stande kommt, ist der Sachwalter 
berechtiget, das Doppelte der Terminsgebuͤhren zu fordern. 
Für die Einlassung auf die Klage, das Vorbringen der Exceptionen 
und das daruͤber mit dem Klaͤger anzustellende rechtliche Verfah— 
ren, nach Verschiedenheit und Weitlaͤuftigkeit der Sache, 
2 Thlr. 3 Thlr. bis 
Dafern die Einlassung und das Vorbringen der Exceptionen eine 
besonders weitläuftige, mühsame, auf Durchsicht mehrerer, inson- 
derheit alter Acten und Urkunden beruhende Worbereiung vor- 
aussetzt, mögen die vorstehenden Sätze um 
1 Thlr. 2 Thlr. 3 Thlr. bis 
erhöhet werden. Auch findet wegen der schriftlichen und münd- 
lichen Vernehmung mir dem Clienten die obige Bestimmung statt. 
GFür das rechtliche Verfahren in Executivsachen, dafern solches gestartec 
wird, 2 Thlr. bis 
Für das rechtliche Verfahren über die Klage, Einlassung und Ercep- 
tionen mit dem Beklagten, ebenfalls nach Weitläuftigkeit und 
Verschiedenheic der Sache, 
tionstermin anberaumt worden ist, und zuvor die Partheien an- 
noch mit ihrer Rechtsnothdurft zu hören sind, nach Verschieden- 
  
  
  
heit und Weitläuftigkeit der Sache, . .2Thlr.bis 
Der Publication eines Urthels beizuwohnen . 
Einen Beweis oder Gegenbeweis zu fertigen, nachdem die Sache vich- 
tig oder weitläuftig ist, 2 Thlr. 4 Thlr. 6 Thlr. 8 Thlr. 10 Thlr. 
12 Thlr. 16 Thlr. bis 
Interrogatorien aufzusetzen 
  
Ee ist jedoch bei dem Beweise oder Gegenbeweise, ingleichen 
bei den Interrogatorien, nicht auf die Anzahl der Artikel und 
Interrogakorien, sondern auf die Vollständigkeit und das Wesent- 
liche Rucksicht zu nehmen. 
Für ein rechtliches Einbringen oder Verfahren im Productions= oder 
Reproductionstermine 2 Thlr. 3 Thlr. bis 
Für das Erscheinen in einem solchen Productions-- oder Reproductions- 
termine, sowie überhaupt für das Erscheinen in einem angesetzten 
Termine zum rechtlichen Verfahren, mit Einschluß der Anwalt- 
schaftsgebühren, . . 20 Mgr. bis 
  
  
–– — — 
  
2 Thlr. 3 Thlr. bis Ü 
Für ein rechtliches Verfahren, wenn von dem Gerichte ein Inrotula-- 
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2 Thlr. 3 Thlr. 4 Thlr. bis 
  
Thir. 
  
Ngr. 
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