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a) die Gerichtskosten.
1)) Für Anmerkung eines mündlichen Anbringens und Anordnung der
Vorladung
2) Für einen Bestellzertel mit Einschluß der Reinschrift oder Ausfuͤllung
3) Für Behändigung desselben dem Diener
Bei Worladung entfernrer Partheien ist dem Gerichtsbocen
außerdem noch das gewöhnliche Botenlohn zu entrichten, soweit
nicht zu Ersparung desselben die Behändigung des Besitellzertels
dem Boten bei Gelegenheit anderer Verrichtungen am Wohnorte
der Worzuladenden oder auch einer dortigen Gerichtsperson über-
tragen werden kann.
4) Für die gerichtliche Verhandlung der Sache, Vermittelung eines
Vergleichs oder Ertheilung der Entscheidung mie Einschluß etwa—
niger Zeugenverhöre:
wenn der Gegenstand des Streites nicht über 10 Thlr. — — be-
traͤgt, . 8 Nr. bis
wenn derselbe mehr als 10 2 — — becräge, .15 Mogr. bis
Eben so viel kann für die Fortsetzung der Verhandlung in
einem neuen Termine, wenn solcher ohne Schuld des Gerichts nö-
thig wird, angesetzt werden.
5) Für Abhörung eines oder mehrerer Zeugen auf Requisition eines
anderen Gerichts .
6) Fuͤr Bekanntmachung des Bescheids in einem besonderen Termine
Diesenigen Gerichtskosten, welche nach der Bekanntmachung
des Bescheids entstehen, sind nach der Hälfee der niedrigsten Sätze
zu erheben, welche die Taxordnung für den ordentlichen Proceß
zu fordern gestattet.
b) Sachwaltergebühren.
Sachwalter, welche von einer Parthei zugezogen werden, dürfen für ihre
sämmtlichen Bemühungen bis zur Bescheidsertheilung von ihren
Machtgebern ein Mehreres nicht fordern, als .
Fuͤr Arbeiten oder Verrichtungen, welche ihnen nach dieser Zeit
noch aufgetragen werden, sind sie die Haͤlfte der bei wichtigen
Rechtssachen geordneten Ansaͤtze zu verlangen befugt.
Thlr.
Ngr.
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