Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(416 ) 
III. 
Zu dem Forststrafgesetz vom 2ten April 1838. 
Thlr. Ngr.|pf. 
lichen Worladung . . 
faͤngnißstrafe: 
s 
  
  
  
Gebuͤhren: 
a) bei weniger als 12tägiger Gefängnißstrafe. 
—E 1 8j für Annahme und Ausschließen das erste Mal 
— — —für Ausschließen das letzte Mal 
— 9 für Relation zu den Acten 
nen Sätzen. 
Einen Tag und Nachk niche überfteigen. 
  
  
  
  
  
Letzte Absendung: am loten December 1840. 
Dem Boten Insinuationsgebühren bei Insinuation der schrife- 
Bei Vollstreckung der wegen Forstverbrechen verwirkten Ge- 
Scroh= oder Lagergeld und Heitzungsaufwand passs- 
ren nach den in der allgemeinen Taxordnung enchalte- 
Es darf sedoch das Holzgeld in Forft= 
untersuchungssachen den Berrag von 1 Agr. 8 pf. auf 
  
  
Thlr.) Ngr. 
  
  
2 
  
b) bei laͤugerer Gefaͤngnißstrafe. 
2 
2 
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