Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

  
für das Königreich Sachsen, 
245% Stück vom Jahre 1840. 
rm——..—.—— 
    
  
  
IlIUls.) Verordnung, 
den Einfluß des neuen Münzfußes auf einige in die Rechtspflege einschla- 
gende Gesetze betreffend; 
vom 28 ten November 1840. 
Wag, Friedrich August, von GOI## Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 1c. 
finden Uns, in Erwägung, daß die mit dem 1sten Januar 1841 in Kraft rretende An- 
nahme eines veränderten Münzfußes und Eintheilung des Thalers in Dreißig Neugro= 
schen und des Neugroschens in Zehn Pfennige auch auf einige in die Rechtepflege ein- 
schlagende Gesetze von Einfluß ist, veranlaßt, hierüber, zugleich unker Beziehung auf den 
& 13 des Gesetzes vom 21sten Juli 1840 gemachten Vorbehalt, Folgendes zu verord- 
nen und zu bestimmen: 
#4. Insoweit im Criminalgesetzbuch 
a.) die Srrafbarkeit einer Handlung überhauptc, (vergl. Art. 241) oder doch die 
Größe der auf ein Verbrechen angedroheren Strafe von der Größe des Werths 
einer Sache abhängig gemacht, und diese nach gewissen Geldsätzen abgestuft ist, 
ingleichen 
b.) Geldstrafen nach Thalern angedrohee sind, 
so sind die hierunter vorkommenden Geldsätze vom 1sten Januar 1841 an allenthalben 
nach dem Nennwerth im Vierzehnthalerfuß und mithin ohne Hinzurechnung eines Zu- 
schlags an Agio zu verstehen. 
§* 2. Von demselben Zeitpuncc an ist, wegen der eintretenden Eintheilung des Tha- 
lers in Oreißig Neugroschen, Ein Tag Gefängniß (vergl. Art. 20) nunmehro einer 
1810. 58 
Das Criminal= 
gesetzbuch be- 
treffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.