Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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d.) der in dem Gesetze, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betref— 
fend, vom Gten September 1834 § 8 geordnete Pränumerationspreis für ein Exem- 
plar des Gesetz= und Verordnungeblaktes eines ganzen Jahrganges vom 1sten Januar 
1841 an auf 
— 227 Mgr. — 
gesetze, und es ist derselbe künftig nur einmal im Jahre und zwar im Anfange des zweiten 
Halbjahrs in ungecheilter Summe abzuenrrichten. 
Sollten sich außerdem noch bei andern Gegenständen der Polizei= und Communal-= 
verwaltung im Laufe der Geschäfte über die Umwandlung einzelner vorkommender bis- 
heriger Geldsätze in die neue Landesmünze Zweifel ergeben, welche weder in dem Münz- 
gesetze vom 21sten Juli, noch in der Verordnung vom 23sten Juli d. J., noch in vor- 
stehenden Bestimmungen ihre Erledigung finden, so haben die Obrigkeiten und Polizeibe= 
hörden an die Kreisdirectionen Bericht zu erstatten, und durch diese sich der weitern An- 
weisung zu versehen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angehr, zu achten. 
Dresden, am 30sten November 1840. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzner.
	        
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