Gesehz-und Verordnungsblaft
für das Königreich Sachsen,
2 Stück vom Jahre 1840.
—10.) Bekanntmachung
vom Sten Februar 1840.
De- Ministerium des Innern hat der in London unter dem Namen: „Sun Fire
Office“ bestehenden Feuerversicherungssocietät zu Annahme der nach § 7 des Gesetzes, die
alterbländische Immobiliar-Brandversicherungsanstalt berreffend, vom 14ten November
1835, noch zulässigen Versicherungen in hiesigen Landen die geberene Concession, unter
den in der Generalverordnung vom 13.1en December 1836 ausgesprochenen Bedingungen
und Beschränkungen, ertheilt.
Ee wird daher solches andurch zur öffenrlichen Kunde gebrache.
Dresden, den Sten Februar 1840.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Kuhn.
II.) Verordnung,
die Begnadigungsgesuche in Untersuchungssachen betreffend;
vom 14ten Februar 1840.
In mehrern zu der Kenntniß des Justizministerium gelangten Untersuchungssachen haben
die Angeschuldigten bereirs nach Publication des ersten Erkenn'nisses um Allerhöchste Be-
gnadigung gebeten, allein, nachdem ihnen solche durch Verminderung oder Verwandlung
der auferlegten Strafe zu Theil worden, eine nochmalige Vertheidigung geführe, worauf
ein anderweites Urthel gesprochen worden ist. Nun erscheint aber nach bereits gesuchter
und gewährter Königlicher Begnadigung die Einwendung eines weitern Rechtsmittels und
eine anderweite richkerliche Entscheidung darüber nicht angemessen, und es wird daher mit
Allerhöchster Genehmigung verordnet, daß die Criminalgerichtsbehörden auf ein von einem
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