Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 26 ) 
armen Unterthanen des andern Staars zu sorgen, und es ist zu dem Ende Folgendes 
festgesetzt worden: 
1.) Die Kur= und Verpflegs-, nicht minder auch die Begräbnißkosten von dergleichen 
in dem einen der beiden Staaten erkrankten oder verunglückten, oder verstorbenen Ange- 
hörigen des andern Staats werden im Allgemeinen von den Seiftungs= oder Gemeinde- 
cassen derjenigen Orte, wo diese Individuen einen Unfall erleiden, bestritten, ohne daß 
deshalb ein Ersatz in Anspruch genommen werden kann. Auch wird jede Regierung die 
geeignete Vorkehrung treffen, daß bei solchen Fällen an dem, was die Menschlichkeit ge- 
biekert, kein Mangel und keine Versäumniß einrrete. 
2.) Do jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch bleibt, — insofern, außer 
dem Falle wirklicher gänzlicher Vermögenslosigkeit, häufig nur die Bedürfnisse des Augen- 
blicks die Mittel solcher Erkrankten oder Verunglückten auf der Reise übersteigen —; so 
ist der verursachte Aufwand, nach billiger Berechnung, in dem Falle zu ersetzen, wenn 
entweder der betreffende Reisende diesen Ersatz aus eigenen Mirceln zu leisten vermag, oder 
wenn die nach privatrechtlichen Grundsätzen zu seiner Ernährung und Unterstützung ver- 
pflichreren Personen, nämlich seine Ascendenren und Descendenten, oder ein Ehegarte des- 
selben dazu vermögend sind, was erforderlichen Falls durch amrliche Nachfragen bei der 
heimarhlichen Behörde zu erheben ist. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtige 
Erklärung 
" vollzogen worden, und es soll dieselbe nach erfolgter Auswechslung der gleichlautenden 
Großherzoglich Hessischen bekannt gemacht werden. 
Dresden, am 1 sten Februar 1840. 
  
Die Koniglich Sächsischen Ministerien 
der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern. 
(gez.) v. Zeschau. (gez.) Nostitz und Jaänckendorf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.