Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Anleitung zum Gebrauch. 
  
1) Je nachdem die Waaren zum Eingang oder Durchgang bestimmt sind, ist solches dann auf dem Titelblatte zu bemerken, wenn der 
ganze Transport, worüber die Declaration lautet, die eine oder die andere Bestimmung hat. Wenn aber die Bestimmung den ein- 
zelnen Posten nach verschieden ist, so ist solche in der 9. Spalte bei jeder Position anzumerken. 
2) Der Declkarant muß in der Regel eigenhändig unterschreiben. 
3) Gedruckte Muster der Declaration kann jeder Declarant bei den Königl. Hauptzollämtern, so viel er deren bedarf, im Voraus er- 
halten. Es liegt dem Declaranten ob, die Ausfüllung der Spalten 1 bis 9 darin zu besorgen. Die Deckaration muß in deutscher 
Sprache vom Declaranten ausgestellt und deutlich geschrieben, zweifach dem Zollamte übergeben, und die Frachtbriefe, welche als 
Beilagen dazu gehören, müssen vollständig beigefügt werden, · 
4) Besteht die Declaration aus mehr als einem Bogen, dann muß dieselbe foliirt und geheftet uͤbergeben, vom Zollamte, welches die 
Declaration empfängt, aber sofort der Faden mit dem Dienstsiegel angesiegelt werden. 
5) Die mit Frachtbriefen versehenen Güter werden für jeden Frachtbrief unter einer besondern Nummer eingetragen, welche Nummer 
auf dem Frachtbriefe zu bemerken ist. Die Gegenstände eines jeden Frachtbriefes sind in der Declaration in derselben Reihefolge 
anzuführen, wie sie in dem Frachtbriefe bezcichnet sind. 
6) Die Angabe der in einem Collo befindlichen Gegenstände geschieht, wenn es nur ein einzelner Gegenstand ist, speciell nach seiner 
Beschaffenheit, oder, wenn es mehrere sind, nach den Positionen des Zolltarifs, wohin sie gehören. 
7) Die Angabe des Bruttogewichts von verpackten Waaren geschieht für jedes Collo besonders. 
Befinden sich in einem Collo Gegenstände, die zu verschiedenen Tarifpositionen gehèren, so muß das Bruttogewicht des Coll- 
und das Nettogewicht jeder darin befindlichen, zu einer besondern Tarifposition gehörigen Waarengattung angegeben werden; sim 
mehrere Colli derselben Waaren von gleichem Gewichte vorhanden, so können sie unter Anmerkung dessen zusammen eingetragen 
werden. Waaren in unverpacktem Zustande werden, soweit es ihre Beschaffenheit verstattet, dim Gewicht und der Stückzahl nach 
summarisch angegeben. 
8) Die Quantitäten sind nach dem Zollgewichte und Maaß anzugeben. Sollten sich bei einer Ladung Gegenstände befinden, ron we 
chen der Declarant das geseßlich vorgeschriebene Gewicht nicht angeben kann, dann muß in der 7. Spalte wenigstens das fremd 
Gewicht oder Maaß, wonach er die Waaren übernommen hat, angegeben werden. 
Ist das ausländische Gewicht oder Maaß zugleich angegeben, so machen den Declaranten etwaige blose Rechnungsfehler bei d# 
Needuction auf Zollgewicht und Maaß nicht verantwortlich. 
9) Es ist Sache des Waarenführers, sich die nöthigen Notizen zur Declaration bei Annahme der Ladung zu verschaffen. Hat 
solche nicht, und kann die Declaration nicht vorschriftmäßig von ihm übergeben werden, dann müssen die Waaren unter Aufsio 
der Beamten abgeladen werden, und es erfolgt eine genaue Revision derselben. Mehrere sonst zulässige Erleichterungen bei der A 
fertigung fallen weg, und es muß jede nicht gehörig declarirte Ladung der Abfertigung derjenigen nachstehen, worüber eine gehöri 
Declaration stattgefunden hat. 
10) In der Spalte 9 ist nach Anleitung der eingetragenen Beispiele alles dasjenige zu bemerken, was der Declarant in seinem Intere 
beobachtet zu sehen wünscht. 
11) Wenn ganz freie Gegenstände in verpacktem Zustande, oder ausgangszollfreie Gegenstände zollpflichtigen Waaren beigeladen sind, 
werden diese in die Declaration ebenfalls mit aufgenommen. 
12) An der äußern Seite der Thüre zu dem Erpeditionszimmer eines jeden Zollamts ist ein nach diesen Vorschriften aufgestelltes D 
clarationsmuster zur Einsicht jederzeit angeheftet. 
 
	        
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