Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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21.)  Verordnung,

die  Bereitung  und  den  Verkauf  des  Fliegenwassers  und  Fliegenpapiers
betreffend;

vom  26sten  März  1840.

Zu  Tödtung  der  Fliegen  ist  zeither  in  den  Haushaleungen,  besonders  auf  dem  tande,
das  Aussetzen  von  sogenanntem  Fliegenwasser  und  in  Wasser  eingeweichtem  Fliegenpapier
im  Gebrauch  gewesen.  ODergleichen  Mictel  sind  aber  mehr  oder  minder  arsenikhaltig,  und
haben  Gefahr  für  die  Gesundheit  uud  das  teben  der  Menschen  durch  irrthümliches  Verkennen
  derselben  oder  auf  andere  Weise  herbeigeführt.  Das  Ministerium  des  Innern  sindet
  sich  daher,  zu  Verhütung  derartiger  Nachtheile,  bewogen,  nach  vorher  vernommenem  Gutachten
  Sachverständiger,  sowie  der  betreffenden  Medicinalbehörde,  hiermit  Folgendes  zu  verordnen:


I.  Die  Fertigung  und  der  Verkauf  des  Fliegenwassers  ist  durchaus  verboten;

II.  Die  Bereitung  und  der  Verkauf  des  Fliegenpapiers  ist  nur  legitimirten  Apothekern
und  solchen  Personen  verstattet,  welche  dazu  mit  besonderer  Concession  versehen  sind.  Jedes
  einzelne  Blatt  dieses  Fliegenpapiers  von  der  Größe  eines  gewöhnlichen  Biertelbogens
darf  nicht  mehr,  als  einen  Viertelgran  weißen  Arseniks  enthalcen,  und  muß  mit  drei  Kreutzen
  und  dem  Worte  „Fliegentod“  bedruckt  sein.  Auch  wird  jedem  Verkäufer  desselben

zur  Pflicht  gemacht,  an  einen  und  denselben  Käufer  nicht  mehr  als  Vier  Blätter  auf  einmal
  verabfolgen  zu  lassen.

Die  Uebererekung  dieser  zu  den,  auf  dem  Mandate  vom  30sten  Seprember  1823,
§  10  beruhenden  gesetzlichen  Vorsichtsmaaßregeln  wegen  des  Vertriebs  von  Giften  und

gifthaltigen  Substanzen  gehörenden,  polizeilichen  Anordnungen  unterliegt  den  in  gedachtem
10  bereiks  angedroheten  Srrafen.

Dresden,  den  26sten  März  1840.

Ministerium  des  Innern.

Nostitz  und  Jänckendorf.

D.  Hering.