für das Königreich Sochsen,
45 Stück vom Jahre 1840.
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Gesetz
wegen Emittirung neuer Cassenbillets an die Stelle der zeitherigen;
vom 16t#en April 1840.
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2e.
Der bevorstehende Uebergang zum Vierzehnthalermuͤnzfuße, sowie der abgenutzte Zu-
stand eines großen Theils der nach dem Edicte vom Isten October 1818 und dem Gesetze
vom 30sten Juli 1834 emittirten Cassenbillets fuͤhrt die Nothwendigkeit herbei, die der—
malige Cassenbillersschuld einer gänzlichen Umgestaltung zu unterwerfen.
Wir finden Uns daher und zugleich, um dem Bedürfnisse einer angemessenen Ver-
mehrung der vorhandenen Geldrepräsentationsmittel zu entsprechen, unter Zustimmung
Unserer getreuen Stände, zu folgenden gesetzlichen Bestimmungen andurch veranlaßt.
§ 1. An die Stelle der durch vorangezogenes Edict geordneten Nominalsumme von
21 Millionen Thalern soll ein neues Papiergeld im Nominalbetrage von
Drei Millionen Thalern — — im 14 Thalerfuße
geferrigt und, gegen Einziehung der alten Cassenbillets, nach und nach in Umlauf gebracht
werden.
8 2. Dieses neue Papiergeld wird ebenfalls den Namen „K. S. Cassenbillets“
führen, in 3 Classen à Ein, Fuͤnf und Zehn Thaler im 14 Thalerfuße zerfallen
und demgemäß nach folgendem Verhälenisse angefertigt werden:
1,600,000 Thlr. in 1,600,000 Stück à 1 Thlr.
900,000 . 180,000 = : 5=
500,000 . - 50,000 : 10
Summa: 3,000,000 Thlr. in 1,830,000 Stück.
1840. 9